Einzelunternehmen gründen

Einzelunternehmen gründen

Das Einzelunternehmen ist die häufigste Gründungsform in der Selbstständigkeit. Bei Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Dabei sind die häufigsten Rechtsformen das Kleingewerbe und der Freiberufler.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Einzelunternehmen - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Das Einzelunternehmen ist der Einstieg in das Unternehmertum. Es entsteht bei Anmeldung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit.
  • Als Einzelunternehmer kann man zwischen mehreren Rechtsformen wählen. Dazu zählen z. B. das Kleingewerbe und der Freiberufler.
  • Es existieren keine gesetzlichen Regelungen zum Startkapital. Wenn das Eigenkapital für den Start nicht ausreicht, kann auf einen Kredit von der Bank zurückgegriffen werden.
  • Als Einzelunternehmer haftet man unbeschränkt mit dem eigenen Privat- und Geschäftsvermögen. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beschränken dies auf das Firmenvermögen.
  • Als Gründer müssen Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer abgeführt werden.

Was ist ein Einzelunternehmen? Übersicht

Unternehmen | Rechtliche Organisationsform


Das Einzelunternehmen ist die gängigste Rechtsform für frische Unternehmensgründer. Es entsteht automatisch bei Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit oder eines Gewerbes:

  • Wie der Name schon verrät, sind alle Unternehmen, die von einer Einzelperson gegründet und geführt werden, Einzelunternehmen.
  • Der Einzelunternehmer kann zwar Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigen, gilt jedoch als alleiniger Geschäftsführer.

Da der Begriff Einzelunternehmen so nicht im Gesetz definiert ist, haben Gründer die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Einzelunternehmer sind sehr häufig Freiberufler oder Kleingewerbetreibende.

Gründung eines Einzelunternehmens

Rechtsform | Bestimmungen


Ein Einzelunternehmen entsteht, indem:

  • Gewerbetreibende Kaufleute beim Gewerbeamt ihre Tätigkeit anmelden und ihr Unternehmen durch einen Notar ins Handelsregister eintragen.

  • Kleingewerbetreibende ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden. Kleingewerbetreibenden steht es frei, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, wenn Sie dadurch einen solideren Firmenauftritt erwirken wollen. Mit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten von Kaufleuten.

  • Freiberufler eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen und ihre Selbständigkeit dort anzeigen.

  • Gewerbetreibende oder Freiberufler innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung bzw. Aufnahme ihrer Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an ihr Finanzamt übermitteln.

Dabei entscheidet man selbst, wie viel Startkapital eingebracht wird. Denn für Einzelunternehmen existieren keine gesetzlichen Regelungen zum Startkapital.

  • Es wird nur vorausgesetzt, dass der Gründer ausreichend Kapital für Investitionen und laufende Kosten besitzt.
  • Darüber hinaus kann man Teile des Privatvermögens als Eigenkapital einbringen.
  • Erspartes, Erbe und nutzbare Vermögensgegenstände können beispielsweise hierfür verwendet werden.

Durch den geringen bürokratischen Aufwand ist das Einzelunternehmen ideal für den Einstieg in das Unternehmertum:

  • Man kann sofort mit dem eigenen Geschäft starten.
  • Abhängig von der Wahl der Rechtsform gibt es noch bestimmte Schritte zu beachten.
  • Beispielsweise ist für die Gründung eines Kleingewerbes eine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.

Der eingetragene Kaufmann nach § 1 Abs. 1 HGB oder die eingetragene Kauffrau sowie die Ein-Personen-Kapitalgesellschaften benötigen darüber hinaus noch eine Eintragung ins Handelsregister.

Ein Freiberufler gründet das Einzelunternehmen demnach gebührenfrei und innerhalb eines Tages. Bei einem Kleingewerbe benötigt die Gründung ebenfalls einen geringen Zeitraum. Jedoch fallen nur niedrige Gebühren für die Gewerbeanmeldung an.

Für Kaufmann /-frau e.K und die Kapitalgesellschaften werden zusätzlich Gebühren für Notar und Handelsregister sowie für den Gesellschaftsvertrag fällig.

Sollte das Eigenkapital für den Start in die Selbstständigkeit nicht ausreichen, muss man auf Fremdkapital zurückgreifen. Die erste Anlaufstelle für Neugründer ist hier die Hausbank.

Ob der Gründer einen Kredit erhält, hängt von den Sicherheiten des Einzelunternehmers ab.

Haftung des Einzelunternehmens

Rechtsform | Bestimmungen


Da die Gründung eines Einzelunternehmens zahlreiche Risiken birgt, ist die Frage wichtig, ob man mit dem Privatvermögen haftet oder nicht. Prinzipiell gibt es hier zwei Kategorien, in die sich die unterschiedlichen Rechtsformen einteilen lassen.

Als Einzelunternehmer haftet man unbeschränkt und unmittelbar mit dem eigenen Geschäfts- und Privatvermögen bis zu den gesetzlichen Pfändungsgrenzen. Deswegen sollte man sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, wie groß die unternehmerischen Risiken sind.

Wenn man primär mit kleinen Summen arbeitet, könnte auch einen Teil der Schulden mit dem Privatvermögen ausgeglichen werden. Dabei haftet man bei nachstehenden Rechtsformen unbegrenzt mit dem eigenen Vermögen:

  • Kleingewerbetreibender
  • Kaufmann /-frau e.K.
  • Freiberufler

Wird stattdessen überwiegend mit hohen Summen gehandelt, wäre es ratsam, eine Rechtsform mit beschränkter Haftung zu gründen. Hierfür würde sich die GmbH oder UG eignen. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sind eine Alternative, um das Risiko nur auf das Firmenvermögen zu beschränken.

Unabhängig von der Haftung sollte man sich zudem mit Versicherungen für Schadensfälle absichern. So gibt es eine Vielzahl an betrieblichen Absicherungen, die für Einzelunternehmer sehr wichtig sind. Diese sind unter anderem:

  • Betriebs-Haftpflichtversicherung bei Schadensersatzansprüchen von Kunden, Lieferanten, Besuchern und Mitarbeitern.

  • Berufs-Haftpflichtversicherung für Dienstleister und Freiberufler - schützt vor finanziellen Folgen eines Berufsversehens.

  • Betriebs-Unterbrechungsversicherung für laufende Kosten wie Löhne, Gehälter, Miete und Zinsen, solange kein Ertrag erwirtschaftet wird.

Das Geschäftskonto für Einzelunternehmen

Rechtsform | Finanzielle Aspekte


Bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist die Eröffnung eines Geschäftskontos sinnvoll. Dafür sollte man sich im Vorfeld folgende Fragen stellen:

  • Wird ein Bankkonto benötigt, welches das problemlose Ein- und Auszahlen zulässt?
  • Unterstützt die gewünschte Bank die Rechtsform des Einzelunternehmens?
  • Wird zudem eine Finanzierungsberatung benötigt?
  • Können Kreditkarten und EC-Karten für das Geschäftskonto genutzt werden?

Branchen wie die Gastronomie haben einen hohen Bargeldanteil an den geschäftlichen Umsätzen. Doch nicht jedes Geschäftskonto erlaubt Bargeldtransaktionen. Zudem werden manche Rechtsformen von einzelnen Banken nicht unterstützt.

Aus diesem Grund sollte man sich bei Eröffnung eines Geschäftskontos ausreichend Informationen zu den Konditionen der einzelnen Anbieter einholen.

Einzelunternehmen: Steuerregelungen

Rechtsform | Bestimmungen


Man erzielt steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit. Deswegen müssen Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer abgeführt werden. Dabei entfällt die Gewerbesteuer für Freiberufler. Es besteht aber ein Gewerbesteuerrisiko für jeden Freiberufler, der im Rahmen des Geschäftsmodells gewerbliche Tätigkeiten aufnimmt.

Zudem werden Kleingewerbe von der Gewerbesteuer befreit, wenn diese den Freibetrag von 24.500 Euro nicht überschreitet. Die Gewinne von Freiberuflern und gewerblichen Einzelunternehmen werden als Einkünfte aus freiberuflicher bzw. gewerblicher Tätigkeit innerhalb der privaten Steuererklärung versteuert.


Steuerschulden

Für sämtliche Schulden, demnach auch Steuerschulden, muss der Geschäftsführer mit dem gesamten Vermögen einstehen.

Buchhaltung

Bestimmungen | Voraussetzungen für die Buchhaltung beim Einzelunternehmen


Ein Einzelunternehmer unterliegt nicht den strengen Buchhaltungspflichten eines Kaufmanns, sofern er ein Gewerbe ohne Handelsregistereintragung führt. Statt einer umfangreichen Bilanzierung genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung, um Gewinne und Verluste zu definieren.

Erst wenn Umsatz und Gewinn nach § 141 Abs. 1 AO ein bestimmtes Niveau erreicht haben, das sind 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr, unterliegt auch ein normaler Gewerbetreibender den Pflichten zur umfangreichen Bilanzierung.

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Fragen und Antworten

Beim Einzelunternehmen handelt es sich um eine Rechtsform, die von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Dazu gehören Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- bzw. Forstwirte. Der Einzelunternehmer gilt als alleiniger Geschäftsführer und benötigt daher kein weiteres Gründermitglied.

Da das Einzelunternehmen kaum bürokratischen Aufwand mit sich bringt, ist es ein optimaler Einstieg für junge und unerfahrene Unternehmer. Man benötigt zudem kein Startkapital, wodurch der Start ins Unternehmertum unkompliziert erfolgen kann.

Als Einzelunternehmer kann man auf mehrere Rechtsformen zurückgreifen, die allesamt unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen. So gibt es Rechtsformen mit unbegrenzter Haftung, wie Freiberufler, Kleingewerbetreibende und den eingetragenen Kaufmann bzw. die eingetragene Kauffrau.

Möchte man stattdessen ein Gewerbe mit begrenzter Haftung anmelden, kann man zwischen der Unternehmergesellschaft (UG), der Ein-Personen-GmbH und der kleinen AG entscheiden.

Der Gründer ist alleiniger Eigentümer des Einzelunternehmens. Bei Freiberuflern, Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden ist der Unternehmer der Inhaber des Unternehmens. Bei den 1-Personen-Kapitalgesellschaften ist der Einzelunternehmer alleiniger Geschäftsführer.

Sollte man sich dazu entscheiden, ein Einzelunternehmen wieder aufzulösen, muss man hierfür das Finanzamt spätestens einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit informieren. Dafür reicht ein formloses Schreiben. Außerdem muss man sich aus dem Firmenbuch austragen und den Gewerbeschein zurückgeben.

Die Gewinnverteilung eines Einzelunternehmens ist sehr einfach. Der erwirtschaftete Gewinn steht ausschließlich dem Inhaber bzw. dem alleinigen Geschäftsführer zu. Hierbei gibt es keine Unterschiede zwischen Kleingewerbetreibenden, eingetragenen Kaufleuten und Freiberuflern.

Als alleiniger Gesellschafter innerhalb einer GmbH stehen ebenfalls dem Geschäftsführer alle Gewinne aus der GmbH zu.

Eine Besonderheit gibt es bei der UG: Hier dürfen die Gewinne erst ausgeschüttet werden, wenn das Eigenkapital auf 25.000 Euro aufgefüllt wurde.

Quellen