Die Definition unentgeltlicher Wertabgaben nach Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst Leistungen oder Lieferungen, die ein Unternehmen ohne eine entsprechende Gegenleistung erbringt.
Diese sind in § 3 Abs. 1b UStG festgelegt und umfassen Situationen, in denen Eigentum oder Dienstleistungen vom Unternehmen auf eine andere Partei übertragen werden, ohne dass eine finanzielle Kompensation erfolgt.
Unentgeltliche Wertabgaben können auf vielfältige Weise auftreten, darunter:
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Dienstleistungen: Hierbei handelt es sich um Handlungen, Verrichtungen und Tätigkeiten, die nicht die Übertragung von Gegenständen beinhalten, wie z. B. Beratungsdienste, Reparaturen oder Dienstleistungen, die von einem Unternehmen unentgeltlich erbracht werden.
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Lieferungen: Im Umsatzsteuergesetz § 3 Abs. 1 UStG bezeichnet eine „Lieferung“ die Übertragung des Eigentums an körperlichen Gegenständen. Beispiele für unentgeltliche Lieferungen sind die Abgabe von Produkten für Werbezwecke oder die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Unternehmer.
Gemäß § 3 Abs. 1b UStG gelten diese unentgeltlichen Wertabgaben als steuerpflichtige Umsätze. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG sind üblicherweise der Einkaufspreis oder die Herstellungskosten des betreffenden Gegenstands oder der Dienstleistung.
Zudem können bestimmte Entnahmen nach § 3 Abs. 9a UStG als unentgeltliche Wertabgaben angesehen werden.
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Hierbei handelt es sich um Entnahmen für persönliche Zwecke des Unternehmers, seines Personals oder für andere, nicht unternehmerische Tätigkeiten.
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Für diese Art von Entnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben herangezogen.
Es ist zu beachten, dass der geltende Steuersatz für diese Umsätze, ähnlich wie bei entgeltlichen Lieferungen und Leistungen, anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass eine unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, es sei denn, sie ist ausdrücklich von der dieser befreit.