Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung gibt es auch einige Besonderheiten, im Zuge derer andere Regelungen gelten.
Diese Sonderregelungen betreffen vor allem bestimmte Gegenstände und Transaktionen, die von der Differenzbesteuerung ausgenommen sind oder besondere Anforderungen erfüllen müssen.
Antiquitäten und Kunstgegenstände
Die Differenzbesteuerung kann gemäß § 25a Abs. 2 UStG unter bestimmten Bedingungen bei Antiquitäten und Kunstgegenständen angewendet werden.
Sonderfälle können auftreten, wenn:
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Kunstgegenstände und Sammlungsstücke gemäß Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG definiert und abgegrenzt sind.
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Antiquitäten laut Position 9706 00 00 des Zolltarifs als Gegenstände gelten, die von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken verschieden sind und mehr als 100 Jahre alt sind.
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Der Unternehmer die betreffenden Gegenstände selbst eingeführt hat oder sie vom Künstler selbst bzw. von einem Unternehmer erworben hat, der kein Wiederverkäufer ist und dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde. In solchen Fällen ist die normale Besteuerung anzuwenden.
Einkauf aus dem EU-Ausland
Bei Lieferungen von Gebrauchtgegenstände innerhalb der EU kann die Differenzbesteuerung gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG ebenfalls Anwendung finden, sofern der Verkäufer den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben hat.
- Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen der einzelnen EU-Länder hinsichtlich der Differenzbesteuerung variieren können.
Verkauf in ein Land außerhalb der EU
Bei Verkäufen von Gebrauchtwaren in Länder außerhalb der EU kann die Differenzbesteuerung ebenfalls angewendet werden.
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In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen des jeweiligen Drittlands hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einfuhrbestimmungen gelten.
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Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld über die entsprechenden Regelungen des Bestimmungslandes zu informieren.
Vielzahl gleichartiger Gegenstände, z. B. Münz- und Briefmarkenhandel
Wenn ein Wiederverkäufer für eine Mehrheit bestimmter Gegenstände einen Gesamteinkaufspreis anwendet, wie beispielsweise beim Kauf von Sammlungen (Münzen o. ä.), und diese Gegenstände im Nachgang einzeln verkauft, kann folgendermaßen verfahren werden:
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Wenn der Gesamteinkaufspreis bei weniger als 500 Euro liegt, kann man der Einfachheit halber auf die Ermittlung der einzelnen Einkaufspreise verzichten.
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Übersteigt der Gesamteinkaufspreis 500 Euro, muss der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden.
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Die Schätzung lässt sich dabei auf sogenannte wertbestimmende Einzelgegenstände beschränken, sofern die Gesamtsumme für die restlichen Gegenstände maximal 500 Euro beträgt.
KFZ-Handel
Der Kfz-Handel mit ist auch ein sehr häufiges Anwendungsgebiet der Differenzbesteuerung in Deutschland nach § 25a UStG.
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Bei Gebrauchtwagenhändlern, die Fahrzeuge von Privatpersonen ankaufen und an Endkunden oder andere Händler weiterverkaufen, findet die Differenzbesteuerung Anwendung.
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Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall nur auf die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis berechnet.
Dies kann für Händler von Vorteil sein, da sie dadurch ihre Preise attraktiver gestalten können.
Es ist jedoch wichtig, dass der Händler alle Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.
Verkäufe an Wiederverkäufer
Auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren an Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen.
- Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Ware von einer Privatperson erworben hat und keine Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Der Wiederverkäufer kann ebenfalls die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er die Ware weiterverkauft.
- In diesem Fall berechnet er die Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen seinem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis an den Endkunden oder einen weiteren Wiederverkäufer.