Differenzbesteuerung ⇒ einfach erklärt

Die Differenzbesteuerung ist ein Sonderfall im deutschen Umsatzsteuerrecht, der beispielsweise beim An- und Verkauf von Gebrauchtwaren Anwendung findet und den Gebrauchtwarenhandel vereinfacht sowie eine Doppelbesteuerung dabei verhindert.

Differenzbesteuerung - auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur Differenzbesteuerung
Definition

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG handelt es sich um eine EU-weite Sonderregelung im Umsatzsteuergesetz für die Besteuerung durch die Umsatzsteuer bei bestimmten Umsätzen

Voraussetzungen
  • Um die Differenzbesteuerung anwenden zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden
  • Der Verkäufer muss von Gebrauchtwaren beispielsweise zwingend Unternehmer sein
Vorteile
  • Mit der Differenzbesteuerung soll der Handel mit Gebrauchtgegenständen vereinfacht werden
  • Wettbewerbsfähigkeit
  • Vermeidung einer Doppelbesteuerung
  • Nachhaltigkeit
  • Kulturgüterschutz
Beispiele
  • Gebrauchtwaren
  • Sammlerstücken
  • Antiquitäten
  • Kunstwerken

Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung ist ein spezielles Verfahren, bei dem die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis bestimmter Waren erhoben wird.

Was bedeutet Differenzbesteuerung nach § 25a UStG?

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist eine Besonderheit im deutschen Umsatzsteuerrecht, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommt.

  • Diese Regelung ermöglicht es Händlern, die Umsatzsteuer nicht auf den gesamten Verkaufspreis eines Gebrauchtgegenstandes zu berechnen, sondern lediglich auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis.

  • Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden und der Handel mit Gebrauchtwaren erleichtert werden.

Differenzbesteuerung: Voraussetzungen

Die Differenzsteuer ist vor allem für Gebrauchtwarenhändler, wie beispielsweise Kfz-Händler, Antiquitätenhändler oder Wiederverkäufer von Elektronikartikeln, relevant.

Um die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unternehmerstatus: Der Verkäufer muss ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein. Das bedeutet, dass er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt und regelmäßig Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet.

  • Art des Gegenstands: Der Gegenstand, der verkauft wird, muss ein beweglicher körperlicher Gegenstand sein, der bereits gebraucht ist. Das bedeutet, dass der Gegenstand schon einmal im Umlauf war und vom ursprünglichen Eigentümer an den Händler verkauft wurde. Hierzu zählen beispielsweise Gebrauchtfahrzeuge, Elektronikartikel oder Möbel.

  • Ankauf ohne Vorsteuerabzug: Der Verkäufer muss den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben haben. Dies trifft in der Regel zu, wenn die Sache von einer Privatperson gekauft oder im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erworben wurde.

  • Verkauf an Endkunden oder andere Unternehmer: Der Verkauf muss entweder an einen Endkunden oder an einen anderen Unternehmer erfolgen, der den Gegenstand nicht zur Weiterveräußerung erwirbt. Das bedeutet, dass der Käufer den Gegenstand entweder für den Eigenbedarf oder zur Nutzung in seinem Unternehmen erwirbt.

Wichtig zu wissen: Laut BMF-Schreiben aus 2019 ist die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z. B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt („ausgeschlachtet“) hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 1. 2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, und BFH-Urteil vom 23. 2. 2017, V R 37/15).

Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

Differenzbesteuerung: Sonderfälle

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung gibt es auch einige Besonderheiten, im Zuge derer andere Regelungen gelten.

Diese Sonderregelungen betreffen vor allem bestimmte Gegenstände und Transaktionen, die von der Differenzbesteuerung ausgenommen sind oder besondere Anforderungen erfüllen müssen.


Antiquitäten und Kunstgegenstände

Die Differenzbesteuerung kann gemäß § 25a Abs. 2 UStG unter bestimmten Bedingungen bei Antiquitäten und Kunstgegenständen angewendet werden.

Sonderfälle können auftreten, wenn:

  • Kunstgegenstände und Sammlungsstücke gemäß Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG definiert und abgegrenzt sind.

  • Antiquitäten laut Position 9706 00 00 des Zolltarifs als Gegenstände gelten, die von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken verschieden sind und mehr als 100 Jahre alt sind.

  • Der Unternehmer die betreffenden Gegenstände selbst eingeführt hat oder sie vom Künstler selbst bzw. von einem Unternehmer erworben hat, der kein Wiederverkäufer ist und dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde. In solchen Fällen ist die normale Besteuerung anzuwenden.


Einkauf aus dem EU-Ausland

Bei Lieferungen von Gebrauchtgegenstände innerhalb der EU kann die Differenzbesteuerung gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG ebenfalls Anwendung finden, sofern der Verkäufer den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben hat.

  • Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen der einzelnen EU-Länder hinsichtlich der Differenzbesteuerung variieren können.


Verkauf in ein Land außerhalb der EU

Bei Verkäufen von Gebrauchtwaren in Länder außerhalb der EU kann die Differenzbesteuerung ebenfalls angewendet werden.

  • In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen des jeweiligen Drittlands hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einfuhrbestimmungen gelten.

  • Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld über die entsprechenden Regelungen des Bestimmungslandes zu informieren.


Vielzahl gleichartiger Gegenstände, z. B. Münz- und Briefmarkenhandel

Wenn ein Wiederverkäufer für eine Mehrheit bestimmter Gegenstände einen Gesamteinkaufspreis anwendet, wie beispielsweise beim Kauf von Sammlungen (Münzen o. ä.), und diese Gegenstände im Nachgang einzeln verkauft, kann folgendermaßen verfahren werden:

  • Wenn der Gesamteinkaufspreis bei weniger als 500 Euro liegt, kann man der Einfachheit halber auf die Ermittlung der einzelnen Einkaufspreise verzichten.

  • Übersteigt der Gesamteinkaufspreis 500 Euro, muss der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden.

  • Die Schätzung lässt sich dabei auf sogenannte wertbestimmende Einzelgegenstände beschränken, sofern die Gesamtsumme für die restlichen Gegenstände maximal 500 Euro beträgt.


KFZ-Handel

Der Kfz-Handel mit ist auch ein sehr häufiges Anwendungsgebiet der Differenzbesteuerung in Deutschland nach § 25a UStG.

  • Bei Gebrauchtwagenhändlern, die Fahrzeuge von Privatpersonen ankaufen und an Endkunden oder andere Händler weiterverkaufen, findet die Differenzbesteuerung Anwendung.

  • Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall nur auf die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis berechnet.

Dies kann für Händler von Vorteil sein, da sie dadurch ihre Preise attraktiver gestalten können.

Es ist jedoch wichtig, dass der Händler alle Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.


Verkäufe an Wiederverkäufer

Auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren an Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen.

  • Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Ware von einer Privatperson erworben hat und keine Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Der Wiederverkäufer kann ebenfalls die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er die Ware weiterverkauft.

  • In diesem Fall berechnet er die Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen seinem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis an den Endkunden oder einen weiteren Wiederverkäufer.

Differenzbesteuerung: Praxisbeispiele

Die folgenden beiden Beispiele zeigen die Anwendbarkeit und Berechnung der Differenzbesteuerung sowie die Nichtanwendbarkeit der Regelung anhand von Praxisbeispielen.


Beispiel 1: Autoverkauf

Anwendung der Differenzbesteuerung

Ein Gebrauchtwagenhändler kauft einen gebrauchten Pkw von einem privaten Verkäufer für 10.000 Euro an. Der Händler verkauft das Fahrzeug dann weiter an einen Kunden für 12.000 Euro und hat somit einen Gewinn von 2.000 Euro gemacht.

Da es sich hierbei um einen Gebrauchtwagen handelt, ist der Kauf für den Händler gemäß § 25a UStG differenzbesteuert.

Das bedeutet, dass der Händler keine Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis berechnen muss, sondern lediglich auf die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, also auf die 2.000 Euro Gewinn.

Berechnungsformel

Für die Berechnung der Umsatzsteuer wird in diesem Fall folgende Formel angewendet:

  • 2.000 Euro (Gewinn) ÷ 119 (Bezugsgröße 119 Prozent) x 19 (Umsatzsteuersatz) = 319,33 Euro (Umsatzsteuer nach Differenzbesteuerung)

Der Händler muss somit lediglich 319,33 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, anstatt die volle Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis von 12.000 Euro zu berechnen.

Wichtig: Die Rechnung des Händlers muss ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt werden und zusätzlich einen Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach 25a UStG enthalten, um korrekt zu sein.


Beispiel 2: Antiquitätenhändler

Nichtanwendung der Differenzbesteuerung

Ein Antiquitätenhändler erwirbt eine antike Vase von einem gewerblichen Verkäufer für 5.000 Euro netto. Die Vase stammt aus dem 18. Jahrhundert und ist in einem sehr guten Zustand.

Der Händler verkauft die Vase dann weiter an einen Kunden für 8.000 Euro und hat somit einen Gewinn von 3.000 Euro erwirtschaftet.

Der Händler geht davon aus, dass die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwendbar ist, da es sich um einen Gebrauchtgegenstand handelt.

Jedoch ist diese Regelung in diesem Beispiel nicht anwendbar, denn:

  • Der Händler hat die Vase von einem gewerblichen Verkäufer gekauft und könnte somit die 19 Prozent Umsatzsteuer (950 Euro bei einem Einkaufspreis von 5.000 Euro netto) absetzen.

  • Eine wichtige Grundvoraussetzung zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach 25a UStG ist, dass beim Einkauf eines Produktes keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Differenzbesteuerung: Vorteile und Nachteile im Überblick

Die Differenzbesteuerung bietet sowohl Vorteile als auch Nachteile für Händler und Käufer von gebrauchten, beweglichen Gegenständen.

Vorteile der Differenzbesteuerung

  • Vermeidung von Doppelbesteuerung: Die Differenzbesteuerung verhindert eine Doppelbesteuerung von gebrauchten Gegenständen, da die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis erhoben wird. Dies kommt insbesondere Verkäufern und Wiederverkäufern zugute.

  • Wettbewerbsfähigkeit: Durch die Anwendung der Differenzbesteuerung können Händler ihre Preise attraktiver gestalten, da die Umsatzsteuer nur auf die Handelsspanne berechnet wird. Dies kann zu höheren Verkaufszahlen und größerer Kundenzufriedenheit führen.

  • Steuerbefreiung für bestimmte Gegenstände: In einigen Fällen, wie z. B. bei Antiquitäten oder Kunstgegenständen, kann eine Steuerbefreiung nach § 25a UStG greifen. Dies vereinfacht die Besteuerung für Verkäufer und Käufer.

Nachteile der Differenzbesteuerung

  • Kein Vorsteuerabzug: Ein wesentlicher Nachteil der Differenzbesteuerung ist, dass Verkäufer keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Dies bedeutet, dass sie die gezahlte Umsatzsteuer beim Einkauf der Ware nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern können.

  • Komplexität: Die Anwendung der Differenzbesteuerung kann für Verkäufer und Wiederverkäufer kompliziert sein, da sie sich an die gesetzlichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) halten und die notwendigen Nachweise und Dokumentationen für das Finanzamt vorlegen müssen.

  • Beschränkte Anwendbarkeit: Die Differenzbesteuerung ist auf bestimmte Gegenstände und Situationen beschränkt, wie z. B. auf den Handel mit Gebrauchtgegenständen. Bei Neuprodukten oder Handelswaren, die nicht unter die Differenzbesteuerung fallen, müssen Verkäufer und Käufer den regulären Mehrwertsteuersatz zahlen.

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Fragen und Antworten

Die Differenzbesteuerung ist ein besonderes Verfahren der Umsatzbesteuerung, bei dem nur die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis besteuert wird. Die Regelung hat den Vorteil, dass sie den bürokratischen Aufwand bei der Abrechnung der Umsatzsteuer reduziert und insbesondere bei Gebrauchtgegenständen eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer vermieden wird.

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG wird angewendet, wenn Gebrauchtwaren wie z. B. Autos, Antiquitäten oder Kunstgegenstände verkauft werden.

Die Differenzbesteuerung berechnet die Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von Gebrauchtgegenständen, während die reguläre Umsatzbesteuerung den vollen Mehrwertsteuersatz (MwSt.) (in Deutschland in Höhe von 7 % oder 19 %) auf den Verkaufspreis anwendet.

Ja, wenn das Smartphone gebraucht ist und die weiteren Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind, kann diese Besteuerungsform angewendet werden.

Der Differenzbetrag ist die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstands. Wenn Sie beispielsweise einen Gebrauchtwagen um 10.000 Euro kaufen und diesen um 12.000 Euro weiterverkaufen, ist der getätigte Gewinn von 2.000 Euro der umsatzsteuerpflichtige Differenzbetrag.

Die genaue Berechnung und Formel für die Differenzbesteuerung können Sie dem Praxisbeispiel auf dieser Seite entnehmen!

Quellen