Steuerfreie Umsätze ⇒ einfach erklärt

Steuerfreie Umsätze sind Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind und eine große Entlastung für Unternehmer und Selbstständige bedeuten können. Zu unterscheiden ist zwischen der echten und unechten Steuerbefreiung.

Steuerfreie Umsätze - auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zu steuerfreien Umsätzen
Definition
Relevanz
  • Steuerfreie Umsätze sind für Unternehmen relevant, da sie hierbei keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen
Ausnahmen
  • Steuerfreie Umsätze gelten jedoch nicht für alle Waren und Dienstleistungen
Unterscheidung
  • Echte Steuerbefreiung
  • Unechte Steuerbefreiung

Steuerfreie Umsätze

Steuerfreie Umsätze in Deutschland sind bestimmte Warenlieferungen und Dienstleistungen, die nach dem Umsatzsteuergesetz von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Steuerfreie Umsätze: Definition und Voraussetzungen

Die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen ist in § 15 Abs. 3 UStG geregelt. Dabei gibt es Unterschiede zwischen:

  • den Umsatzarten,
  • Vorsteuerabzugsberechtigungen,
  • Umsatzsteuerbefreiungen und Ausschlussumsätzen gemäß § 4 Nr. 8 a-i UStG.
  • Auch der Leistungsempfänger kann eine Rolle spielen.

Für Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch machen, entfällt die Umsatzsteuerpflicht.

Hierbei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, wie z. B.:

  • Ein Umsatz von maximal 22.000 Euro im vorangegangenen Jahr.
  • Eine voraussichtliche Umsatzgrenze von 50.000 Euro im laufenden Jahr.

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Es ist zu beachten, dass die steuerfreien Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Begriffen und Gegenständen stehen, wie z. B. dem Inland, dem Drittlandsgebiet und Berlin-Brandenburg.

Es kann auch eine Feststellung im Zusammenhang mit der Steuerpflicht oder dem Steuerrecht getroffen werden.

Arten von steuerfreien Umsätzen

Die steuerfreien Umsätze in Deutschland können ganz verschiedene Bereiche betreffen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Gesundheitswesen
  • Bildung
  • Bank- und Finanzdienstleistungen
  • Öffentliche Post- und Telekommunikationsdienste
  • Weitere steuerfreie Umsätze

Gesundheitswesen

Im Bereich des Gesundheitswesens sind bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Ärztliche Behandlungen, Zahnbehandlungen oder auch ambulante Pflegeleistungen.

  • Auch die Vermietung von Krankenhäusern oder die Erbringung von Leistungen im Bereich der Medizintechnik können steuerfrei sein.

Bildung

Auch im Bereich der Bildung sind bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schul- und Universitätsdienstleistungen.

  • Erbringung von Sprachkursen.

Bank- und Finanzdienstleistungen

Im Bereich der Bank- und Finanzdienstleistungen sind ebenfalls bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer befreit:

  • Die Vermittlung von Krediten.

  • Der Handel mit Wertpapieren.

  • Die Verwaltung von Vermögenswerten.

Öffentliche Post- und Telekommunikationsdienste

Ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sind bestimmte Leistungen der öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienste. Dazu gehören beispielsweise:

  • Die Briefbeförderung.

  • Der Betrieb von öffentlichen Telefonnetzen.

Weitere steuerfreie Umsätze

Weitere steuerfreie Umsätze fallen in die Bereiche der Kultur oder auch der Wissenschaft, hierzu zählen unter anderem:

  • Museen

  • Bibliotheken

  • Theateraufführungen

Voraussetzungen für steuerfreie Umsätze

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Umsatz automatisch steuerfrei ist. Es gelten bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Steuerbefreiung greift. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die jeweilige Steuerbefreiung erfüllen.

  • Der Umsatz muss in der richtigen Art und Weise dokumentiert werden.

  • Der Unternehmer muss die Identität des Leistungsempfängers nachweisen können.

  • Der Umsatz muss innerhalb der Europäischen Union oder in einem Drittland erbracht werden.

Es ist essenziell, dass Unternehmer sich mit den jeweiligen Voraussetzungen auseinandersetzen, um mögliche Steuerfallen zu vermeiden. Bei Unklarheiten sollte immer ein kompetenter Experte, im besten Fall ein ausgebildeter Steuerberater, hinzugezogen werden.

Steuerfreie Umsätze: Die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine häufig genutzte Möglichkeit für Unternehmen, um von der Umsatzsteuer befreit zu sein.

Es gibt jedoch einige wichtige Aspekte, die Unternehmer beachten sollten:

  • Die Regelung gilt nur für Unternehmen, die im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von maximal 22.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaften werden.

  • Unternehmen, die von dieser Regelung Gebrauch machen, müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

  • Allerdings sind sie dann auch nicht berechtigt, Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen geltend zu machen.

Es ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nur für Unternehmen gilt, die in Deutschland ansässig sind und ihre Umsätze ausschließlich in Deutschland erzielen.

  • Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder eine Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland ausstellen, können nicht von der Regelung profitieren.

Es gibt auch eine Ausnahme, wenn der Kleinunternehmer Waren aus dem EU-Ausland erwirbt:

  • In diesem Fall ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer im Empfangsland zu entrichten.

Die Kleinunternehmerregelung bietet den Vorteil, dass Unternehmen von der komplexen Umsatzsteuerverwaltung und -abrechnung befreit sind und somit Kosten und Zeit in der Buchhaltung einsparen können.

Allerdings sollten Unternehmer sich im Vorfeld genau überlegen, ob die Regelung für ihr Unternehmen die beste Option ist.

Kleinunternehmerregelung in Deutschland: Alles Wissenswerte

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Echte und unechte Steuerbefreiungen

Im Rahmen der Steuern in Deutschland gibt es zwei Arten von Steuerbefreiungen:

  • Echte Steuerbefreiungen
  • Unechte Steuerbefreiungen

Echte Steuerbefreiungen bedeuten, dass der Umsatz tatsächlich steuerfrei ist und somit keine Umsatzsteuer anfällt.

Unechte Steuerbefreiungen hingegen bedeuten, dass der Umsatz grundsätzlich steuerpflichtig ist, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit wird.

Echte Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen, die im Umsatzsteuergesetz (UStG) ausdrücklich genannt werden, bezeichnet man als „echte Steuerbefreiungen“.

  • Diese sind in § 4 UStG aufgeführt und regeln Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Echte Steuerbefreiungen können für verschiedene Umsätze gelten, wie z. B. für die ärztliche Heilbehandlung oder für den Verkauf von Briefmarken.

Sie sind jedoch nicht für alle steuerbare Umsätze verfügbar:

  • Wenn ein Umsatz nicht unter eine echte Steuerbefreiung fällt, muss laut Gesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen.

Im Gegensatz zu unechten Steuerbefreiungen können Unternehmer bei echten Steuerbefreiungen die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzbesteuerung nicht als Vorsteuer abziehen.

Das bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer, die sie für ihre Einkäufe bezahlen, nicht vollständig zurückbekommen können. Dies kann dazu führen, dass Unternehmer höhere Preise für ihre Produkte oder Dienstleistungen verlangen müssen, um ihre Kosten zu decken.

Beispiele für echte Steuerbefreiungen sind:

  • Gesundheitsdienstleistungen: Gemäß § 4 Nr. 14 UStG sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Zahnmedizin und der Tiermedizin von der Umsatzsteuer befreit.

  • Bildungsdienstleistungen: Gemäß § 4 Nr. 21 UStG sind Unterrichtsleistungen, Schul- und Hochschulunterricht sowie Leistungen von Privatlehrern von der Umsatzsteuer befreit.

  • Kulturelle Dienstleistungen: Gemäß § 4 Nr. 20 UStG sind Leistungen aus dem Bereich der Kunst, der Kultur und des Sports von der Umsatzsteuer befreit.

  • Finanzdienstleistungen: Gemäß § 4 Nr. 8h UStG sind Umsätze aus der Vermittlung und Verwaltung von Wertpapieren, Investmentfondsanteilen und anderen Finanzinstrumenten von der Umsatzsteuer befreit.

  • Versicherungsleistungen: Gemäß § 4 Nr. 10 UStG sind Versicherungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Unechte Steuerbefreiungen

Eine unechte Steuerbefreiung tritt ein, wenn ein Umsatz, der eigentlich steuerbar wäre, aufgrund bestimmter Umstände steuerfrei gestellt wird, jedoch kein Befreiungsgrund gemäß § 4 UStG vorliegt.

  • Hierbei ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, was bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer für die betreffenden Umsätze nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen, die er zur Ausführung eigener steuerfreier Umsätze verwendet, grundsätzlich nicht als Vorsteuer geltend machen, was auch für unechte Steuerbefreiungen gilt.

Beispiele für unechte Steuerbefreiungen sind:

  • Die steuerfreie Lieferung von Gegenständen im Inland, bei der der Verkäufer den Umsatzsteuerbetrag auf den Endverbraucher überwälzt.

  • Auch Versicherungsleistungen und bestimmte Reiseleistungen können unter bestimmten Bedingungen als unechte Steuerbefreiungen gelten.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Vorsteuerabzug bei unechten Steuerbefreiungen nicht möglich ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer für die betreffenden Umsätze nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Weiters gehören zu den unechten Steuerbefreiungen:

  • Vermietung von Wohn- und Schlafräumen mit zusätzlichen Leistungen: Gemäß § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen steuerfrei. Wenn jedoch zusätzliche Leistungen wie Frühstück oder Reinigung angeboten werden, handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 9a UStG, da hier ein einheitlicher Umsatz vorliegt, bei dem die steuerfreie Vermietung nur einen Teil darstellt.

  • Gutschriften: Gemäß § 14c UStG muss eine Gutschrift, die der Leistungsempfänger ausstellt und die Umsatzsteuer des Leistungserbringers ausweist, als Entgelt für eine steuerbare Leistung angesehen werden. Dies führt dazu, dass die Gutschrift eine unechte Steuerbefreiung darstellt, da sie selbst zwar steuerfrei ist, aber der zugrundeliegende Umsatz steuerbar bleibt.

  • Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken: Gemäß § 4 Nr. 9b UStG sind Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken steuerfrei. Wenn jedoch Bauleistungen im Rahmen eines Werkvertrags erbracht werden, handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4a UStG, da hier ein einheitlicher Umsatz vorliegt, bei dem die steuerfreie Leistung nur einen Teil darstellt.

  • Heilbehandlungen: Gemäß § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Wenn jedoch begleitende Leistungen wie Massagen oder Wellness-Anwendungen erbracht werden, handelt es sich um eine unechte Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 9 UStG, da hier ein einheitlicher Umsatz vorliegt, bei dem die steuerfreie Heilbehandlung nur einen Teil darstellt.

Abzugsumsätze: Vorsteuerabzug bei bestimmten steuerbaren Umsätzen

Abzugsumsätze sind Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erlaubt ist. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der diese Umsätze ausführt, die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann.

Abzugsumsätze sind in § 15 Abs. 3 UStG aufgeführt und umfassen beispielsweise:

  • Lieferung von Gegenständen, die für das Unternehmen verwendet werden.

  • Dienstleistungen, die für das Unternehmen ausgeführt werden.

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Fragen und Antworten

Steuerfreie Umsätze sind Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Hierbei handelt es sich um eine Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG), die für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt. Unternehmen müssen in diesem Fall keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Nach § 4 Nr. 1a UStG sind steuerfreie Umsätze die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die mit dem Inland eng verbunden sind und an Abnehmer erfolgen, die im Ausland ansässig oder dort steuerpflichtig sind.

Dabei handelt es sich um sogenannte „innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen“. Diese Umsätze sind zwar steuerfrei, müssen aber in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden.

Beispiele für steuerfreie Umsätze sind unter anderem medizinische Leistungen, Bildungsdienstleistungen, Bank- und Finanzdienstleistungen sowie Umsätze im Bereich der öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienste.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen die Umsätze nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Rechnungen können steuerfrei sein, wenn sie sich auf einen steuerfreien Umsatz beziehen. Hierbei müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllt sein. So müssen z. B. die steuerfreien Umsätze im Rahmen der Rechnungsausstellung explizit ausgewiesen werden – das gilt beispielsweise auch für die Rechnungen im Zuge der Kleinunternehmerregelung, im Zuge derer der Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit ist.

Es ist hierbei wichtig, dass die gesetzlichen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) eingehalten werden, um eine reibungslose Abwicklung der steuerfreien Umsätze zu gewährleisten.

Dienstleistungen können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein, wie z. B. Bildungsleistungen, medizinische Leistungen, soziale Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen.

Jedoch gibt es auch hier Unterschiede zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen sowie Ausschlussumsätzen und Abzugsumsätzen – die Erläuterungen dazu finden Sie im betreffenden Kapitel auf dieser Seite.

Der Vorsteuerabzug ist bei unechten Steuerbefreiungen ausgeschlossen und es gelten bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmen, die im Umsatzsteuerrecht festgelegt sind.

Quellen