Steuerbare Umsätze in Deutschland

Steuerbare Umsätze ⇒ einfach erklärt

Steuerbare Umsätze sind solche, die besteuert werden können. Das gilt für Umsätze, die Unternehmer im Inland gegen Entgelt der Kunden und im Rahmen des Unternehmens erwirtschaften. Es muss sich dabei um eine Leistung oder Lieferung handeln.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Steuerbare Umsätze - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Steuerbare Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.

  • Sie werden im Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert.

  • Damit ein Umsatz steuerbar ist, müssen die Kriterien nach § 1 Abs. 1 UStG erfüllt sein.

  • Umsätze sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie auch steuerbar und zudem nicht von einer Steuerbefreiung betroffen sind.

  • Unterschieden wird im Steuerrecht daher zwischen den steuerbaren und grundsätzlich steuerfreien Umsätzen.

Steuerbare Umsätze: Definition


Steuerbare Umsätze sind solche, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Konkret handelt es sich bei steuerbaren Umsätzen dabei laut § 1 Abs. 1 UStG um:

  • Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Lieferungen sind in § 3 Abs. 1 UStG beschrieben, die sonstigen Leistungen in § 3 Abs. 9 UStG.

  • Die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer).

  • Den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Quelle der Angaben: §§ 1 & 3 UStG, online: Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz

Umsatzarten laut Steuerrecht


Das deutsche Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Umsätzen:

  • Steuerfreie Umsätze
  • Steuerbare Umsätze

Wie es die Namen bereits vermuten lassen, können ausschließlich die steuerbaren Umsätze der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 1 Abs.1 UStG unterliegen. Jedoch ist diese Pflicht nicht für jeden steuerbaren Umsatz gegeben.

Unterscheidung: steuerbar vs. nicht steuerbar

  • Die Bezeichnung „steuerbarer Umsatz“ bedeutet noch nicht, dass auf den betreffenden Umsatz automatisch eine Umsatzsteuer zu zahlen ist.

  • Ist ein Umsatz steuerbar, unterliegt er den steuerrechtlichen Bestimmungen der Steuerpflicht und es muss weiterhin festgestellt werden, ob entsprechend der Regelung auch eine Besteuerung vorliegt.

  • Ist ein Umsatz umgekehrt nicht steuerbar, so kann dieser auch nicht besteuert werden.

Wann gilt ein Umsatz als steuerbar?


Laut Gesetzgeber müssen die folgenden Aspekte zutreffen, damit ein Umsatz als steuerbar angesehen wird:

  • Es muss sich um eine klare Lieferung oder sonstige Leistung handeln.

  • Die Lieferung oder Leistung muss von einem Unternehmer an einen Kunden ausgeführt werden.

  • Die Lieferung muss im Inland des ausführenden Unternehmers durchgeführt werden.

  • Es muss ein Entgelt – eine Bezahlung für die Leistung – erhoben werden.

  • Die Lieferung oder die Leistung muss im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Leistungserbringers stehen.

Wichtig: Nur wenn alle fünf Punkte zutreffen, gelten Umsätze als steuerbar!

Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UStG im Detail


Im Rahmen der Steuern in Deutschland lassen sich die Voraussetzungen für einen steuerbaren Umsatz gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) wie folgt unterteilen:

Lieferungen oder sonstige Leistungen

Das wohl wichtigste Kriterium für einen steuerbaren Umsatz ist die Tatsache, dass eine Leistung vorliegt.

  • Lieferungen sind Gegenstände, die dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden.

  • Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Leistungen von einem Unternehmer

Damit eine Leistung oder eine Lieferung als sogenannter steuerbarer Umsatz gilt, muss der Leistungserbringer ein Unternehmer sein. Dazu sind in Deutschland folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Unternehmerfähigkeit von juristischen oder natürlichen Personen sowie Personenvereinigungen.

  • Es muss eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.

  • Der Leistungserbringer muss selbstständig, auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung handeln.

Lieferung im Inland

Das Inland ist grundsätzlich immer das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Allerdings gibt es dahingehend einige Ausnahmen, die zu beachten sind:

  • Die Insel Helgoland gilt als Deutschlands einzige Hochseeinsel und zählt somit rein steuerlich betrachtet nicht zum Inland. Demnach ist Helgoland umsatzsteuerrechtlich als sogenanntes Drittland anzusehen. Alle weiteren deutschen Inseln gehören zum Inland und werden steuerlich normal behandelt.

  • Die Gemeinde Büsingen gilt ebenfalls nicht als deutsches Inland, da das Gebiet ausschließlich durch die Schweiz zu erreichen ist. Es handelt sich zwar um deutsches Staatsgebiet, welches jedoch nicht direkt über den deutschen Landweg erreicht werden kann und ist somit ebenfalls aus Umsatzsteuersicht als Drittland zu betrachten.

  • Freihäfen Typ 1: Zollrechtlich überwachte Freihäfen, die laut Umsatzsteuergesetz nicht als deutsches Inland anzusehen sind.

Entgelt

Gemäß § 1 Abs. 1 UStG müssen Umsätze immer gegen Entgelt erbracht werden, damit sie steuerbar sind. Dabei wird das Entgelt am Leistungsaustausch festgemacht. Für diesen müssen drei Kriterien erfüllt sein:

  • Leistungserbringer und Leistungsempfänger müssen verschiedene Personen sein.

  • Jeder Leistung muss eine Gegenleistung gegenüberstehen.

  • Die Leistung und die Gegenleistung müssen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Im Zusammenhang mit dem Unternehmen

Umsätze, die im Rahmen des Unternehmens erwirtschaftet werden, sind die folgenden:

  • Hauptgeschäfte eines Unternehmers: Ein Steuerberater berät beispielsweise seine Mandanten, dies ist sein Hauptgeschäft.

  • Hilfsgeschäfte: Alle Umsätze, die mit dem Hauptgeschäft einhergehen. Beispielsweise, wenn ein betriebliches Fahrzeug im Rahmen des Betriebsvermögens verkauft wird.

  • Nebengeschäfte: Umsätze, die ausschließlich aufgrund des Hauptgeschäftes getätigt werden können.

Steuerpflichtige und steuerbare Umsätze


Im Rahmen des Steuersystems in Deutschlands gibt es die beiden folgenden Begriff, welche häufig zu Verwirrungen führen:

  • Steuerpflichtige Umsätze
  • Steuerbare Umsätze

Essenziell zu beachten ist hierbei, dass diese Begriffe nicht dieselbe Bedeutung haben.​​​​​​​

Der Unterschied lautet wie folgt:

Steuerpflichtige Umsätze sind solche, die zum einen steuerbar und zum anderen nicht von einer gesetzlichen Befreiung betroffen sind. Zu solchen Steuerbefreiungen zählt z. B. die Kleinunternehmerreglung nach § 19 UStG, welche besagt, dass Selbstständige mit einem Umsatz von maximal 22.000 Euro im laufenden Jahr und bis zu 50.000 Euro im Folgejahr keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Steuerbare Umsätze sind nach § 1 UStG alle Umsätze, welche ein Unternehmer im Inland erzielt hat. Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungen sowie Warenlieferungen. So ist eine Online-Marketing-Dienstleistung ein steuerbarer Umsatz, der aber nicht zwingend auch steuerpflichtig ist.

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Fragen und Antworten

Steuerbare Umsätze sind alle Umsätze, auf die prinzipiell Umsatzsteuer anfallen kann. Es handelt sich dabei um Lieferungen und sonstigen Leistungen laut § 3 UStG, die von einem Unternehmer im deutschen Inland gegen ein vereinbartes Entgelt und im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit ausgeführt werden.

Alle im Inland geleisteten Dienstleistungen und alle in Deutschland erbrachten Warenlieferungen sind gemäß § 1 UStG steuerbar.

  • Lieferungen sowie weitere Leistungen von einem Unternehmer und im Rahmen seines Betriebes. Diese müssen in Deutschland und gegen ein vereinbartes Entgelt an den Endkunden erbracht werden.

  • Innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland gegen eine Gegenleistung in Form liquider Mittel (Entgelt).

  • Die Einfuhr von Warengegenständen ins Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Selbiges gilt ebenso für die Gebiete Jungholz und Mittelberg in Österreich.

Quellen