Steuerklassen Deutschland

Steuerklassen Deutschland ⇒ einfach erklärt

Die Steuerklasse, oder auch Lohnsteuerklasse, bestimmt die Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuer von Arbeitnehmern. Das Netto-Gehalt des Arbeitnehmers hängt also von der Steuerklasse ab.

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Steuerklassen - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Steuerklassen in Deutschland definieren die abzuführende Lohnsteuer von Arbeitnehmern.

  • Nach § 38b EStG gibt es insgesamt sechs Steuerklassen in Deutschland, die sich nach Familienstand, Einkommensverhältnissen und Arbeitsverhältnissen richten.

  • In welche Steuerklasse von 1 bis 6 ein Arbeitnehmer fällt, wird vom Finanzamt festgelegt.

  • Neben den sechs regulären Steuerklassen gibt es außerdem noch zwei Ausnahmefälle: die Steuerklasse 4 mit Faktor und die Steuerklasse 0.

Definition: Was sind Steuerklassen?


Steuerklassen sind Kategorien im Rahmen der Steuern in Deutschland, in die Arbeitnehmer eingeteilt werden, um den Lohnsteuerabzug zu berechnen.

  • Sie berücksichtigen unterschiedliche Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse und sind im Einkommensteuergesetz (§ 38b Abs. 1 EStG) festgelegt.

  • Insgesamt gibt es sechs reguläre, verschiedene Steuerklassen (I bis VI) sowie die Ausnahmesteuerklasse 0 und die Steuerklasse 4 mit Faktor.

Die Steuerklassen 1 bis 6 im Überblick


Warum gibt es überhaupt die 6, bzw. streng genommen 7 Steuerklassen in Deutschland?

  • Die verschiedenen Steuerklassen im deutschen Steuersystem sollen unterschiedliche Lebenssituationen, Einkommensverhältnisse und den Familienstand des Steuerzahlers berücksichtigen.

  • Sie ermöglichen eine gerechtere Verteilung der Steuerlast und bieten für bestimmte Personengruppen steuerliche Vorteile.

  • Die siebte Steuerklasse (0) bildet eine Ausnahme für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

Jede einzelne Lohnsteuerklasse gemäß § 38b Abs. 1 EStG greift für ganz unterschiedliche Lebens- sowie Beschäftigungsverhältnisse.

Das sind die Steuer- und Lohnsteuerklassen in Deutschland für Arbeitnehmer im Überblick:

  • Steuerklasse I: ledig, verwitwet, getrennt lebende oder geschiedene Personen

  • Steuerklasse II: Alleinerziehende

  • Steuerklasse III: Eheleute und einer verdient ein höheres Einkommen

  • Steuerklasse IV: verheiratete Gleichverdiener

  • Steuerklasse V: Verheiratete, ein Geringverdiener und eine Person in Steuerklasse 3

  • Steuerklasse VI: Zweitjob, Nebenjob, mehr als ein Arbeitgeber

  • Steuerklasse 0: Ausnahme bei Wohnsitz im Ausland

Steuerklasse 1

Ledig, verwitwet, getrennt lebende oder geschiedene Personen


Die Steuerklasse 1 ist für Arbeitnehmer ohne Kinder, die ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend sind, einschließlich eingetragener Lebenspartner, die getrennt leben.

Sie unterliegen dem deutschen Steuerrecht und die Lohnsteuer und Freibeträge richten sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).


Rechtliche Rahmenbedingungen und Steuerklassenwechsel

Die Zuordnung zur Steuerklasse 1 erfolgt automatisch gemäß § 38b Abs. 1 EStG. Arbeitnehmer können einen Antrag auf Steuerklassenwechsel gemäß § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG beim zuständigen Finanzamt oder über das Portal „Mein Elster“ stellen.

Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 25 Abs. 1 EStG verpflichtet.

Informationen zu Steuerklasse 1 kompakt zusammengefasst

  • Gilt für alleinstehende, verwitwete, getrennt lebende oder geschiedene Personen ohne Kinder.

  • Automatische Zuordnung durch das Finanzamt.

  • Lohnsteuer und Freibeträge basieren auf EStG-Vorschriften.

  • Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro, 2023: 10.908 Euro) und Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) werden berücksichtigt.

  • Steuerklassenwechsel möglich, in der Regel einmal im Jahr, spätestens bis 30. November.

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel auch außerhalb der regulären Frist bei besonderen Ereignissen, wie Heirat oder Geburt eines Kindes.

  • Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.

  • Steuererstattungen möglich, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Steuerklasse 2

Alleinerziehende


Die Steuerklasse 2 richtet sich an alleinerziehende Arbeitnehmer und bietet steuerliche Vorteile in Form von Freibeträgen.

Alleinerziehende sind Personen, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und keine weiteren erwachsenen Personen im Haushalt haben, die eine Unterstützung bei der Erziehung oder Betreuung des Kindes leisten.


Steuerliche Vorteile und Regelungen

In der Steuerklasse 2 erhalten alleinerziehende Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG).

  • Dieser Betrag reduziert die Lohnsteuer und erhöht das monatliche Nettoeinkommen.

Alleinerziehende Arbeitnehmer in der Steuerklasse 2 sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. In der Steuererklärung können weitere steuerliche Entlastungen geltend gemacht werden, wie z. B.:

  • Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.

  • Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ebenso nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.

Informationen zu Steuerklasse 2 kompakt zusammengefasst

  • Speziell für alleinerziehende Arbeitnehmer.

  • Steuerliche Vorteile in Form von Freibeträgen.

  • Entlastungsbetrag: 4.260 Euro pro Jahr.

  • Wechsel in Steuerklasse 2 bei Erfüllung der Voraussetzungen.

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt möglich.

  • Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.

  • Weitere steuerliche Entlastungen in der Steuererklärung geltend machen (Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, Elterngeld).

Steuerklasse 3

Eheleute und einer verdient ein höheres Einkommen


Die Steuerklasse 3 ist für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner gedacht, bei denen einer der beiden Partner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Die Wahl dieser Steuerklasse ermöglicht steuerliche Vorteile, die auf die individuelle Einkommenssituation abgestimmt sind.


Steuerklassenwahl und Kombination

Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner können ihre Steuerklassen gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG individuell kombinieren. Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 ist besonders vorteilhaft, wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere.

Nach der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft werden beide Partner zunächst automatisch in die Steuerklasse 4 eingruppiert.

Informationen zu Steuerklasse 3 kompakt zusammengefasst

  • Für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner mit unterschiedlichen Einkommen.

  • Eine Steuerklassen-Kombination der Steuerklassen 3 und 5 kann steuerliche Vorteile und mehr Netto-Lohn bieten.

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt möglich.

  • Geringerer Lohnsteuerabzug und höheres Nettoeinkommen für den Partner in Klasse 3.

  • Partner mit niedrigerem Einkommen wechselt in Steuerklasse 5.

  • Gemeinsame Veranlagung in der Einkommensteuererklärung verpflichtend (§ 26 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Steuerklasse 4

Verheiratete Gleichverdiener


Steuerklasse 4 ist für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner konzipiert, die in etwa gleich hohe Einkommen haben.

  • Diese Steuerklasse bietet beiden Partnern vergleichbare steuerliche Konditionen.

  • Sie ist auf eine gerechte Aufteilung der steuerlichen Belastung bei gleich verdienenden Paaren ausgerichtet.

Automatische Einstufung und steuerliche Aspekte

Bei Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft werden beide Partner gemäß § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG automatisch in die Steuerklasse 4 eingruppiert.

  • In dieser Steuerklasse gelten für beide Partner dieselben steuerlichen Regelungen, wie der Grundfreibetrag und der Lohnsteuerabzug.

  • Die Berechnung der Lohnsteuerabzüge basiert auf den Vorschriften des § 39b EStG.

Informationen zu Steuerklasse 4 kompakt zusammengefasst

  • Für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner mit ähnlichen Einkommen.

  • Automatische Einstufung bei Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft.

  • Gerechte Aufteilung der steuerlichen Belastung.

  • Gleiche steuerliche Regelungen für beide Partner (Grundfreibetrag, Lohnsteuerabzug).

  • Keine Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung in der Einkommensteuererklärung.

  • Wahl zwischen gemeinsamer oder getrennter Veranlagung gemäß § 26b EStG.

Steuerklasse 4 mit Faktor

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner


Die Steuerklasse 4 mit Faktor ist eine Variante der Steuerklasse 4, die seit 2010 für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner verfügbar ist.

Durch das sogenannte Faktorverfahren wird der Splittingvorteil bereits während des Jahres berücksichtigt und die Lohnsteuerbelastung für beide Partner gerechter verteilt (§ 39f EStG).

Anwendung des Faktorverfahrens und Berechnung der Lohnsteuer

Das Faktorverfahren eignet sich insbesondere für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen.

  • Der Faktor, der auf Basis des gemeinsamen Einkommens berechnet wird, ermöglicht eine Anpassung der Lohnsteuer für beide Partner.

  • Die Lohnsteuer wird für jeden Partner entsprechend seinem Anteil am gemeinsamen Einkommen ermittelt.

Um das Faktorverfahren in Anspruch zu nehmen, müssen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen (§ 39f Abs. 1 Satz 1 EStG).

  • Der Faktor wird anschließend auf der elektronischen Lohnsteuerkarte für beide Partner vermerkt und vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.

Informationen zu Steuerklasse 4 mit Faktor kompakt zusammengefasst

  • Steuerklasse 4 mit Faktor ist seit 2010 für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner verfügbar.

  • Faktorverfahren berücksichtigt den Splittingvorteil während des Jahres und verteilt Lohnsteuerbelastung gerechter (§ 39f EStG).

  • Faktorverfahren eignet sich für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen.

  • Antrag beim zuständigen Finanzamt erforderlich (§ 39f Abs. 1 Satz 1 EStG).

  • Faktorverfahren kann Steuererstattung im Rahmen der Einkommensteuererklärung reduzieren.

Steuerklasse 5

Verheiratete, ein Geringverdiener und eine Person in Steuerklasse 3


Die Steuerklasse 5 richtet sich an verheiratete oder eingetragene Lebenspartner mit unterschiedlichen Einkommen, wobei der Partner mit dem niedrigeren Einkommen in dieser Klasse eingestuft wird.

In Kombination mit der Steuerklasse 3 ermöglicht diese Steuerklasse eine Optimierung der Lohnsteuerabzüge während des Jahres.

Anwendung, steuerliche Aspekte und Steuerklassenwechsel

Die Steuerklasse 5 wird Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern vom Finanzamt automatisch zugewiesen, wenn einer der Partner in die Steuerklasse 3 wechselt.

In der Steuerklasse 5 haben die Personen höhere Lohnsteuerabzüge, jedoch sind der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag gemäß § 38b EStG für alle Steuerpflichtigen gleich.

Sollten sich die Lohn- bzw. Einkommensverhältnisse der Partner verändern, kann ein Wechsel in die Steuerklasse 4 sinnvoll sein.

  • Dies ist laut § 38b Abs. 3 Satz 3 EStG möglich und kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

  • Durch den Wechsel in die Steuerklasse 4 können beide Partner eine gleichmäßigere Verteilung der Lohnsteuerbelastung erreichen, was in bestimmten Fällen finanzielle Vorteile bringen kann.

Informationen zu Steuerklasse 5 kompakt zusammengefasst

  • Steuerklasse 5 richtet sich an verheiratete oder eingetragene Lebenspartner mit einem deutlich geringeren Einkommen als der andere Partner.

  • Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 optimiert die Lohnsteuerabzüge während des Jahres.

  • Höhere Lohnsteuerabzüge in der Steuerklasse 5, aber gleiche Freibeträge (Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag) wie in anderen Steuerklassen.

  • Steuerklassenwechsel bei geänderten Einkommensverhältnissen möglich, z. B. in die Steuerklasse 4 (§ 38b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Steuerklasse 6

Zweitjob, Nebenjob, mehr als ein Arbeitgeber


Die Steuerklasse 6 betrifft Arbeitnehmer, die neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis weitere Jobs haben oder von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sind.

Anwendung, steuerliche Aspekte und Freibeträge in Steuerklasse 6

Für das Hauptarbeitsverhältnis wird die Steuerklasse aufgrund des Familienstands und der individuellen Einkommenssituation bestimmt (z. B. Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5).

Die Steuerklasse 6 wird vom Finanzamt automatisch für den zweiten Job oder Nebenjob festgelegt und auf der elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt.

  • In dieser Steuerklasse sind keine Freibeträge vorgesehen, und der Lohnsteuerabzug ist höher als in den meisten anderen Steuerklassen (gemäß EStG).

Informationen zu Steuerklasse 6 kompakt zusammengefasst

  • Steuerklasse 6 gilt für Zweitjobs, Nebenjobs oder zusätzliche Arbeitsverhältnisse (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).

  • Die Steuerklasse 6 wird vom Finanzamt für Arbeitnehmer festgelegt, die mehrere Jobs haben. Das Finanzamt ordnet Arbeitnehmer automatisch in Steuerklasse 6 ein und vermerkt dies auf der elektronischen Lohnsteuerkarte.

  • Für das Hauptarbeitsverhältnis wird die Steuerklasse aufgrund des Familienstands und der individuellen Einkommenssituation bestimmt.

  • Keine Freibeträge in Steuerklasse 6; höherer Lohnsteuerabzug als in den meisten anderen Steuerklassen.

Steuerklasse 0

Ausnahme bei Wohnsitz im Ausland


Die Steuerklasse 0 betrifft Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber ihren Wohnsitz im Ausland haben und nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.

  • Offiziell existiert diese Steuerklasse nicht, jedoch wird sie verwendet, um die besonderen Regelungen für diese Personengruppe zu beschreiben.

  • Sie gilt für Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine der anderen Steuerklassen erfüllen und ist in § 1 Abs. 4 EStG geregelt.

Steuerpflicht, Lohnsteuerabzug und Steuererklärung in Steuerklasse 0

Personen in der Steuerklasse 0 unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) und haben ähnliche Lohnsteuerabzüge wie Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1. Allerdings erhalten sie in der Regel keine Freibeträge, es sei denn, sie erfüllen die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 50 Abs. 1 und 2 EStG.

Arbeitnehmer in der Steuerklasse 0 müssen nach § 25 Abs. 1 EStG in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Informationen zu Steuerklasse 0 kompakt zusammengefasst

  • Steuerklasse 0 gilt für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland und beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG).

  • Lohnsteuerabzug ähnlich wie in Steuerklasse 1, aber in der Regel keine Freibeträge (§ 50 Abs. 1 und 2 EStG). Einkommensteuererklärung gemäß § 25 Abs. 1 EStG erforderlich.

  • Steuerklassenwechsel in der Regel nicht möglich, es sei denn, der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ändert sich nach Deutschland.

  • Offiziell existiert die Steuerklasse 0 nicht, jedoch wird sie zur Beschreibung der besonderen Regelungen für diese Personengruppe verwendet.

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Fragen und Antworten

Die Steuerklasse reguliert den Lohnsteuerabzug für Steuerzahler, indem sie bestimmt, wie viel Steuern, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vom monatlichen Bruttoeinkommen abgezogen werden.

Es gibt gemäß § 38b EStG insgesamt sechs reguläre Steuerklassen in Deutschland, die sich nach Familienstand, Einkommensverhältnissen und Arbeitsverhältnissen richten.

Die Steuerklasse wird vom Finanzamt festgelegt und hängt von persönlichen Faktoren wie Familienstand, Einkommen und Anzahl der Jobs ab.

Ein Wechsel der Steuerklasse ist bei veränderten Lebensumständen möglich. Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt oder online über das Portal „Mein Elster“gestellt werden.

Je nach Steuerklassen-Kombination kann die Lohnsteuerbelastung unterschiedlich ausfallen, was zu mehr oder weniger Nettoeinkommen führt.

Quellen