Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einfach erklärt

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens. Die GuV gilt als Hauptbestandteil des Jahresabschlusses und dient zur Ermittlung des unternehmerischen Erfolgs.

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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Gewinn- und Verlustrechnung gilt als ein Teil der Bilanz und ist essenziell für den Jahresabschluss von Kaufleuten und Unternehmen.
  • Im Rahmen der GuV wird ermittelt, ob ein Unternehmen über eine Periode Gewinne erzielt oder Verluste eingefahren hat.
  • Kaufleute und Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, müssen die Gewinn- und Verlustrechnung mindestens einmal pro Jahr erstellen. Viele Unternehmen erstellen sie jedoch auch häufiger, teilweise sogar monatlich.
  • Beim Aufbau der GuV wird zwischen Aufbau in Kontenform und Aufbau in Staffelform unterschieden.
  • Bei den Methoden der Staffelform wird unterschieden zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren.

Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)? Übersicht

Erklärung | Definition


Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Teil der Bilanz und essenziell für den Jahresabschluss von Kaufleuten und Unternehmen.

  • Sie muss mindestens einmal im Jahr zum Abschluss eines Geschäftsjahres erstellt werden.

  • Im Idealfall wird sie dann gleich mit der Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Größere Unternehmen, in denen regelmäßig hohe Summen bewegt werden, führen die Gewinn- und Verlustrechnung auch häufiger, teilweise monatlich durch, um einen geordneten Überblick über die eigenen Finanzen zu behalten.

  • In einer GuV werden Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt, um so das Jahresergebnis ermitteln zu können.

  • Sie enthält alle erfolgsrelevanten Daten.

Gewinn oder Verlust

Im Rahmen der Rechnung mittels GuV gilt Folgendes:

  • Hat ein Unternehmen in einem Jahr mehr Erträge als Aufwände, dann macht es Gewinn.

  • Hat ein Unternehmen in einem Jahr mehr Aufwände als Erträge, dann macht es Verlust.

Die Gewinn- und Verlustrechnung wird übrigens häufig auch bezeichnet als:

  • Erfolgsrechnung
  • Erfolgsbilanz
  • Ertragsbilanz
  • Ergebnisrechnung
  • Umsatzrechnung
  • Aufwands- und Ertragsrechnung

GuV und BWL

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das sogenannte GuV-Konto ein Unterkonto vom Konto Eigenkapital, welches sich auf der Passiv-Seite der Bilanz befindet.

  • Dieses GuV-Konto wird übrigens auch als Sammel- oder Hilfskonto bezeichnet, da dort zunächst alle Posten zusammengefasst werden.

Welchen Zweck hat die GuV?

Gewinnermittlung | Bilanzierung | Funktion


Das Erstellen einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz bereitet in der Buchhaltung zwar deutlich mehr Arbeit wie eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), erfüllt aber dafür auch essenzielle Funktionen:

  • Die Informationsfunktion und die
  • Ausschüttungsbemessungsfunktion.

Diese Funktionen der GuV sind besonders wichtig für Anteilseigner von Unternehmen, für Banken, für Geschäftspartner sowie für das Finanzamt.

Wie auch eine Bilanz stellt die GuV zum Endes eines Geschäftsjahres das Unternehmensergebnis dar. Anhand dessen kann dann die Gewinnausschüttung bemessen werden.

Auskunft über Liquidität eines Unternehmens

Eine Gewinn- und Verlustrechnung bezieht sich immer auf eine bestimmte Periode und gibt transparente Auskünfte über die Liquidität sowie die finanziellen und wirtschaftlichen Erfolge eines Unternehmens.

Eine solche Gewinnermittlung ist nicht nur für Unternehmer wichtig, sondern vor allem für Banken und potenzielle Investoren:

  • Nur mit ordentlich geführter und vor allem positiver Bilanz bestehen Chancen auf Kredite oder Ähnliches.

  • Der Aufwand lohnt sich!

Wer muss eine Gewinn- und Verlustrechnung durchführen?

Gewinnermittlung | Bilanzierung | Bestimmungen


Eine Gewinn- und Verlustrechnung müssen alle Kaufleute und Unternehmen durchführen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.

  • Das gilt in der Regel für alle, die mindestens 60.000 Euro Gewinn oder mindestens 600.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen.

Jeder, der zur GuV verpflichtet ist, muss diese auch gemeinsam mit dem Jahresabschluss publizieren. Man spricht dabei von der Publikationspflicht.

Alle Unternehmer, die weniger Erträge generieren, sowie Freiberufler oder Gewerbetreibende, die von einer GuV befreit sind, können zur Gewinnermittlung die deutlich einfachere Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) verwenden.

Aufbau der GuV

Gewinnermittlung | Methodik


Allgemein sind vom Gesetzgeber keine Vorschriften bezüglich einer Form der Gewinn- und Verlustrechnung vordefiniert.

Grundlegend ist zu beachten:

  • Eine GuV sollte klar und übersichtlich aufgebaut sein.
  • Sie muss vollständige Angaben enthalten.

In der Regel kann zwischen zwei Formen der GuV frei entschieden werden:

  • Staffelform
  • Kontenform

Lediglich Kapitalgesellschaften sind gemäß § 275 Abs. 1 HGB zur Staffelform mit freier Wahl zwischen dem sogenannten Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren verpflichtet. Alle anderen Unternehmen können frei wählen zwischen den beiden Formen.

Wichtiger Hinweis: Verrechnungen von mehreren Posten sind gemäß § 246 Abs. 2 HGB untersagt. Dabei würde es sich um ein Kürzen der Aufstellungen handeln. Bei einer GuV müssen jedoch alle Aufwendungen und Erträge klar aufgenommen werden, sodass Gewinne oder Verluste und somit der Erfolg des Unternehmens auch entsprechend nachvollziehbar sind.

Kontenform der GuV

Eine typische GuV wird entweder in Kontenform oder in Staffelform aufgebaut. Dabei unterscheidet die Kontenform zwischen der Soll-Seite (Aufwendungen) und der Haben-Seite (Erträge).

Einfach formuliert:

  • In der linken Spalte (Soll) werden alle Ausgaben vollständig aufgelistet.
  • In der rechten Spalte (Haben) werden alle Einnahmen vollständig aufgelistet.

Ergibt sich dann eine Saldierung auf der Soll-Seite (linke Spalte), wurden Gewinne erwirtschaftet. Zeigt sich das Ergebnis jedoch auf der Haben-Seite (rechte Spalte), wurden Verluste eingefahren.

Staffelform der GuV

Bei der Staffelform werden Gruppierungen angelegt, innerhalb derer dann die einzelnen Posten aufzulisten sind.

  • Erträge und Aufwendungen fallen dabei in gemeinsame Gruppen.
  • Grundsätzlich wird für jede Gruppe auch eine Zwischensumme ausgezeichnet.

Vorteile:

  • Einzelne Bereiche eines Unternehmens können einfacher in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit bewertet werden.

  • Entwicklung von Gewinn und Verlust ist jederzeit leicht nachzuvollziehen, da die Ergebnisse Gruppe für Gruppe fortgeschrieben werden.

Netto- und Bruttoprinzip

Wie detailliert die einzelnen Posten in einer Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt werden müssen, geben die Netto- und Bruttoprinzipien vor.

Nettoprinzip:

  • Das Nettoprinzip greift bei kleineren sowie mittelgroßen Kapitalgesellschaften und nur in expliziten Fällen.

  • Hierbei ist das Verrechnen von Aufwendungen und Erträgen gleicher Art gestattet.

  • Beispiel: die saldierte Angabe von Zinsausgaben und Zinseinnahmen.

Bruttoprinzip:

  • Das Bruttoprinzip ist die detaillierteste Form.

  • Hierbei dürfen keine Erträge und Aufwendungen miteinander saldiert werden.

  • Die gegenseitige Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen im Vorhinein ist nur in besonderen Fällen erlaubt.

Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren

Eine Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform kann auf zwei unterschiedliche Methoden erstellt werden:

  • Gesamtkostenverfahren (GKV)
  • Umsatzkostenverfahren (UKV)

Das Handelsgesetzbuch (HGB) in Deutschland sowie auch die International Financial Reporting Standards (IFRS) erlauben beide Methoden für Unternehmer.

Die amerikanischen United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) schreiben hingegen zwingend das Umsatzkostenverfahren als Methodik für die GuV vor – anerkannt durch das Financial Accounting Standards Board (FASB).

  • Bei beiden Verfahren dient der Umsatz als Berechnungsgrundlage.

Beim Gesamtkostenverfahren werden alle Kosten und Leistungen mit in die Rechnung aufgenommen und es wird nach Art der Kosten gegliedert.

Beim Umsatzkostenverfahren werden lediglich die Kosten berücksichtigt, die auch für tatsächlich verkaufte Produkte oder Leistungen zustande gekommen sind. Die Kosten werden dann nach Funktionen gegliedert.

Ausnahme für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinkapitalgesellschaften gemäß § 267a HGB können auf die vereinfachte Form der Gewinn- und Verlustrechnung zurückgreifen. Sie müssen weder das Gesamtkosten- noch das Umsatzkostenverfahren anwenden, sondern können die einzelnen Positionen in einer Übersicht zusammenfassen.

Vorschriften rund um die Gewinn- und Verlustrechnung

Gewinnermittlung | Bilanzierung | Bestimmungen


Die gesetzlichen Vorschriften zur GuV werden ganz klar im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Gemäß § 242 Abs. 3 HGB gilt die Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit der Bilanz als Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses von Kaufleuten und Unternehmen.

Die wichtigsten Vorschriften rund um die GuV werden festgelegt von Vergleichbarkeit und Gliederung.

Vergleichbarkeit:

  • Unternehmer können bei der Darstellung einer GuV in der Regel zwischen der Konten- und der Staffelform sowie bei der Staffelform zwischen dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren frei wählen.

  • Dabei gilt jedoch, dass die einmal ausgewählte Form aufgrund der Vergleichbarkeit auch für die zukünftigen Jahre weiterhin verwendet werden muss.

Gliederung:

  • Sowohl Aufbau als auch die jeweiligen Positionen einer Gewinn- und Verlustrechnung sind geregelt in § 275 HGB.

  • Die entsprechenden Gliederungen für Konten- und Staffelform sowie für Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren müssen demnach auch so umgesetzt werden.

  • Es dürfen keine einzelnen Positionen ausgelassen bzw. miteinander verrechnet werden.

  • Ausschließlich für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es dahingehend eine Ausnahme.

Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV:

Weitere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung werden in § 277 HGB erläutert. Diese beziehen sich unter anderem auf:

  • Umsatzerlöse
  • Bestandsveränderungen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen
  • Außerordentliche Erträge
  • Außerordentliche Aufwendungen
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Fragen und Antworten

Eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird in Konten- oder Staffelform erstellt. Kapitalgesellschaften sind dabei immer zur Staffelform verpflichtet. Darüber hinaus wird bei der Staffelform zwischen zwei unterschiedlichen Methoden entschieden:

  • Gesamtkostenverfahren (GKV)
  • Umsatzkostenverfahren (UKV)

Beim Gesamtkostenverfahren werden alle Kosten und Leistungen aufgenommen und es wird nach Art der Kosten gegliedert.

Beim Umsatzkostenverfahren werden lediglich die Kosten für tatsächlich verkaufte Produkte oder Leistungen berücksichtigt. Diesen werden dann nach Funktionen gegliedert.

Um ein GuV-Konto abzuschließen, werden die Solden im Soll und Haben addiert. Anschließend wird eine Differenz gebildet, welche den Saldo darstellt. Dieser Saldo wird in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen, welche die Aufwendungen und Erträge gegenüberstellt.

Der Saldo des GuV-Kontos gibt somit den Unternehmenserfolg (Gewinn oder Verlust) an.

Eine Gewinn- und Verlustrechnung umfasst alle in einer Periode angefallenen Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens. Diese werden in unsaldierter Form in Gruppen zusammengefasst und einander gegenübergestellt.

Gemäß § 242 HGB hat ein Kaufmann die Verpflichtung, jährlich eine klare Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Aus Gründen der besseren Übersicht erstellen viele Unternehmen auch regelmäßig GuVs sowie vollständige Bilanzen. So können böse Überraschungen zum Jahresende vermieden und wirtschaftliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt sowie korrigiert werden.

Quellen