Das liegt ganz beim Gläubiger, also dem Rechnungsaussteller!
Nachdem es keine Vorschriften zum (verpflichtenden) Ausstellen von Mahnungen gibt, liegt auch die Fristsetzung im Zuge der Mahnstufen, die zusätzlich zur Bezahlung der offenen Rechnung gewährt wird, beim Aussteller der Mahnung.
Es empfiehlt sich aber, die Frist der jeweiligen Mahnung an der Zahlungsfrist der ursprünglichen Rechnung zu orientieren. Das heißt, die Fristen im Zuge der Mahnungen entsprechen der regulären Zahlungsfrist Ihrer Rechnungslegung - beispielsweise:
- Ursprüngliche Rechnung mit Zahlungsfrist 14 Tage 1. Mahnung mit zusätzlichen 14 Tagen Zahlungsfrist ab dem Folgetag der ursprünglichen Zahlungsfrist
- 2. Mahnung mit zusätzlichen 14 Tagen Zahlungsfrist
- 3. Mahnung mit zusätzlichen 14 Tagen Zahlungsfrist und Hinweis, dass bei Überschreiten dieser letzten Frist die offene Forderung auf dem Rechtsweg betrieben wird
Sie können die Fristen im Zuge des 3-stufigen Mahnwesens natürlich auch anders und individuell, vor allem abgestimmt auf die eigenen finanziellen Möglichkeiten, gestalten - dabei lässt Ihnen die Gesetzgebung freie Hand.
Aber - unbedingt beachten: Wenn beim Abschluss des (Kauf-)Vertrags keine Zahlungsfrist für das Begleichen der Rechnung festgehalten wird, tritt der Verzug des Schuldners gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Schuldner ein.
Außerdem muss die Rechnung einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verzug eintritt, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt.
- Einen automatischen Verzug ohne entsprechenden Hinweis auf der Rechnung sieht die Gesetzgebung nur bei B2B-Geschäften, also Geschäften zwischen Unternehmen, vor.