Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie ⇒ einfach erklärt

Die Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitnehmern während der hohen Inflationsrate und den stetig steigenden Lebenshaltungskosten eine finanzielle Unterstützung, um die Kaufkraft aufrechtzuerhalten. Arbeitgeber können dabei bis zu 3.000 Euro befreit von Steuern und Abgaben gewähren.

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Inflationsausgleichsprämie - auf einen Blick

Die 5 wichtigsten Fakten zur Inflationsausgleichsprämie

Ziel der Prämie: Die Inflationsausgleichsprämie soll Arbeitnehmern dabei helfen, gestiegene Lebenshaltungskosten aufgrund von Inflation zu bewältigen.
Art der Prämie: Es handelt sich um eine finanzielle Leistung, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro, die über das normale Gehalt hinausgeht.
Steuerliche Behandlung: Die Inflationsprämie kann gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG frei von Steuer und Abgaben ausgezahlt werden, was sie sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktiv macht.
Auszahlungsmodalitäten: Die Prämie kann als Einmalzahlung geleistet oder auch in variierenden Teilbeträgen vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Anspruchsberechtigung & Bestimmungen: Einen Anspruch auf die Prämie haben alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne. Es handelt sich aber um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt, die diese entsprechend freiwillig gewähren müssen, damit sie auch zur Auszahlung kommt.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie stellt eine finanzielle Zusatzleistung in Höhe von bis zu 3.000 Euro dar. Sie wird von Arbeitgebern an die Beschäftigten ausgezahlt, um die negativen Auswirkungen steigender Inflation auf die Kaufkraft der Arbeitnehmer abzumildern.

  • Diese Prämie wird zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt und soll helfen, die gestiegenen Kosten für Lebenshaltung, Energie und andere notwendige Ausgaben zu decken.

  • Der Betrag wird meist als einmalige Zahlung angeboten, er kann jedoch auch in Teilbeträgen monatlich ausgezahlt werden.

  • Die Inflationsprämie ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Steuern und Sozialabgaben befreit.

Die Inflationsausgleichsprämie ist ein Instrument der finanziellen Fairness, das in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und schneller Preissteigerungen eingesetzt wird, um die Arbeitnehmer vor Kaufkraftverlust zu schützen.

Wer kann die Inflationsprämie erhalten?

In Deutschland können Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen, die in § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt sind, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Zusatzzahlung gewähren.

  • Diese Regelung ermöglicht es, dass Arbeitnehmer zusätzliche finanzielle Unterstützungen erhalten, welche nicht ihrem regulären Einkommen hinzugerechnet und besteuert werden.

Die Berechtigung zur Inflationsausgleichsprämie kann von einigen Faktoren abhängen, wie der Art des Arbeitsverhältnisses, der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder spezifischen Vereinbarungen in Tarifverträgen.

Laut dem Bundesfinanzministerium können alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne eine Inflationsausgleichsprämie erhalten.

Dazu zählen beispielsweise:

Anspruchsberechtigte für die Inflationsausgleichsprämie

  • Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit: Reguläre Beschäftigte, unabhängig von der Wochenarbeitszeit.

  • Kurzfristig Beschäftigte: Personen in temporären oder saisonalen Arbeitsverhältnissen.

  • Minijobber und Aushilfskräfte: Geringfügig Beschäftigte, einschließlich Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft.

  • Auszubildende und Praktikanten: Einschließlich Studierende in praktischen Ausbildungsphasen.

  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit: Beschäftigte, die aktuell Kurzarbeitergeld erhalten.

  • Tarifgebundene Arbeitnehmende: Beschäftigte, deren Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt sind.

  • Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer: Mitarbeiter in Unternehmen ohne Tarifbindung, abhängig von der Entscheidung des Arbeitgebers.

  • Arbeitnehmer in Elternzeit: Mitarbeiter, die sich in der Eltern- oder Mutterschutzzeit befinden.

  • Arbeitnehmer mit Krankengeldbezug: Personen, die aufgrund von Krankheit Krankengeld beziehen.

  • Freiwilligendienstleistende: Einschließlich Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst.

  • Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen: Beschäftigte in anerkannten Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

  • Ehrenamtlich Tätige: Sofern sie unter den steuerlichen Arbeitnehmerbegriff fallen.

  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer: Sofern sie als Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne gelten.

  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit: Sowohl in der aktiven als auch in der passiven Phase.

  • Empfänger von Vorruhestandsgeld: Personen, die sich im Vorruhestand befinden.

  • Versorgungsempfänger: Bezieher von Betriebsrenten oder ähnlichen Versorgungsbezügen.

  • Teilnehmer an beruflichen Weiterbildungen: Personen in Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, wenn der Arbeitgeber dies vorsieht.

Hinweis: Wichtig zu beachten ist, dass die Inflationsausgleichsprämie keinen Einfluss auf die Einkommensgrenzen bei Mini- oder Midijobs hat.

  • Da diese Prämie als zusätzliche Leistung zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt wird, um die steuerlichen Freibeträge zu sichern, wird sie nicht auf die 520 Euro-Grenze bei Minijobs oder die 2.000 Euro-Grenze bei Midijobs angerechnet.

Müssen Arbeitgeber die Prämie an alle Mitarbeiter zahlen?

Arbeitgeber sind nicht generell dazu verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie an alle Mitarbeiter im Unternehmen zu zahlen.

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine solche Prämie gewährt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden.

Dazu zählen beispielsweise:

  • die finanzielle Situation des Unternehmens,
  • geltende Tarifverträge,
  • individuelle Vereinbarungen.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Auszahlung dieser Prämie.

  • Allerdings können bestimmte Vereinbarungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen die Zahlung einer Inflationsprämie vorsehen.

  • Arbeitgeber sollten daher ihre Möglichkeiten sorgfältig prüfen, um eine gerechte und transparente Handhabung in Bezug auf die Prämienzahlung zu gewährleisten.

Prämie in Teilbeträgen auszahlen

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Arbeitgeber den Inflationsausgleich über 3.000 Euro in einer Summe an die Arbeitnehmer auszahlen.

  • Stattdessen können Arbeitgeber wählen, die Zahlung in mehreren Teilen innerhalb des festgelegten Begünstigungszeitraums bis Ende 2024 zu leisten.

Gemäß § 3 Nr. 11 EStG darf der Gesamtbetrag von 3.000 Euro pro Arbeitnehmer nicht überschritten werden, um die Steuerbefreiung zu gewährleisten.

  • Wird dieser Betrag überschritten, fallen auf den Mehrbetrag Steuern an.

Beispiel für die Zahlung der Prämie

Ein fiktives Unternehmen plant, seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie anzubieten, um die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten zu kompensieren.

Gemäß den steuerlichen Richtlinien, wie in § 3 Nr. 11 EStG in Deutschland festgelegt, kann das Unternehmen jedoch nicht in jedem Jahr – 2022, 2023 und 2024 – jeweils bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen.

  • Stattdessen entscheidet sich das Unternehmen im Jahr 2023 für eine flexiblere Herangehensweise.

  • Es zahlt zwei separate Prämienbeträge von jeweils 1.500 Euro an seine Beschäftigten aus.

  • Diese Zahlungen erfolgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr und werden jeweils klar und deutlich als Inflationsausgleichsprämien in der Lohnabrechnung der Mitarbeiter dokumentiert.

Auf diese Weise bleibt das Unternehmen innerhalb des steuerfreien Höchstbetrags von 3.000 Euro und nutzt die steuerlichen Vorteile voll aus, während es gleichzeitig seinen Mitarbeitern effektive finanzielle Unterstützung bietet.

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Fragen und Antworten

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf die Sonderzahlung in Form der Inflationsausgleichsprämie. Dies umfasst Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und kurzfristig Beschäftigte. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen können jedoch je nach Unternehmensrichtlinien und geltenden gesetzlichen Regelungen nach § 3 Nr. 11 EStG variieren.

Der Anspruch auf eine Inflationsprämie hängt von den Richtlinien des Arbeitgebers und den gesetzlichen Regelungen ab. Während einige Arbeitgeber die Prämie allen Mitarbeitern anbieten können, entscheiden andere möglicherweise, sie nur bestimmten Gruppen oder unter bestimmten Bedingungen zu gewähren.

  • Da die Prämie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum regulären Lohn bzw. Gehalt ist, muss dieser die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie entsprechend freiwillig gewähren, damit sie auch zur Auszahlung kommt.
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung gibt es nicht!

Arbeitgeber sind nicht generell dazu verpflichtet, eine Sonderzahlung zu gewähren. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine solche Prämie ausgezahlt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und kann durch Richtlinien im Betrieb, finanzielle Möglichkeiten des Unternehmens und gegebenenfalls durch Tarifverträge beeinflusst werden.

  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung gibt es nicht!

Die Inflationsprämie, ein steuerfreier Betrag von maximal 3.000 Euro, kann an Arbeitnehmende gezahlt werden, die die Kriterien ihres Arbeitgebers und die gesetzlichen Anforderungen, wie sie beispielsweise in § 3 Nr. 11 EStG in festgelegt sind, erfüllen. Diese Prämie ist als Höchstbetrag festgelegt, wobei Zahlungen darüber hinaus ganz regulär versteuert werden müssen.

Nein, diese Prämie kann bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro frei von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt werden.

Es ist nicht verpflichtend, dass Arbeitgeber den Inflationsausgleich über 3.000 Euro auf einmal an Arbeitnehmer auszahlen. Stattdessen können sie die Zahlung auch in mehreren Teilen innerhalb des festgelegten Begünstigungszeitraums bis Ende 2024 leisten.

Quellen