Freie berufliche Tätigkeiten unterliegen bestimmten berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen, fallen aber nicht unter die Gewerbeordnung. Die freien Berufe sind überwiegend in Kammern organisiert.
Zu den kammerfähigen freien Berufen gehören:
- Apotheker
- Architekten
- Ärzte
- Beratende Ingenieure
- Notare
- Patentanwälte
- Psychotherapeuten
- Rechtsanwälte
- Tierärzte
- Steuerberater
- Wirtschaftstreuhänder
- Zahnärzte
Zusätzlich gibt es die in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) genannten vier (selbständig ausgeübten) Berufsbilder:
- Diplom-Psychologe
- Heilmasseur
- Hebamme
- Hauptberuflicher Sachverständiger
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, kann nicht immer genau festgestellt werden. Die in § 18 EStG genannten freien Berufe lassen sich in vier Berufsgruppen, den sogenannten Katalogberufen, unterteilen:
- Heilberufe:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Humanmediziner, Krankenpfleger, Hebammen
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer
- Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
Sachverständige, Ziviltechniker, ermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
- Sprach- und informationsvermittelnde Berufe:
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, zählen auch zu den freien Berufen. Typische Tätigkeiten und Berufsbilder sind:
- Selbstständige Lehrer
- Designer
- Musiker, Schauspieler, Kunstschaffende
- Selbstständige Programmierer, Webdesigner
Die Voraussetzungen, einer bestimmten freiberuflichen Tätigkeit nachgehen zu können, hängen immer vom jeweiligen Beruf ab.