PartG gründen

Partnerschaftsgesellschaft (PartG) gründen

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform der Personengesellschaften. Sie lässt sich mit der OHG vergleichen, jedoch beschränkt sich die PartG auf den Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern wie Ärzten, Anwälten oder Architekten.

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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PartG - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform der Personengesellschaft für den Zusammenschluss von Freiberuflern.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich.
  • Die Haftung erfolgt mit dem Privatvermögen. Es können aber abweichende Regelungen getroffen werden.
  • Die PartG unterliegt dem Privileg der Gewerbesteuerbefreiung.
  • Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft muss den Namen eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnung der Gesellschaft enthalten.

Was ist eine PartG? Übersicht

Unternehmen | Rechtliche Organisationsform | Partnerschaftsgesellschaft


Die Partnerschaftsgesellschaft fokussiert sich auf die Angehörigen der Freien Berufe:

  • Sie bietet Freiberuflern die Möglichkeit, sich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten zusammenzuschließen.

Ursprünglich wurde die Rechtsform 1995 mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geschaffen.

Im Gegensatz zu Personenhandelsgesellschaften wie der OHG und KG führen Partnerschaftsgesellschaften kein Handelsgewerbe aus. Mitglieder der Gesellschaft können nur natürliche Personen sein. Darüber hinaus ist eine ausschließliche Kapitalbeteiligung nicht möglich.

Die PartG beruht auf den Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Jedoch bietet die Partnerschaftsgesellschaft die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.

Ziel und Zweck einer PartG:

Das Ziel einer Partnerschaftsgesellschaft ist es, relativ unkompliziert eine korrekte Partnerschaft von Freiberuflern zu ermöglichen:

  • Hierbei müssen diese nicht zwingend dieselbe Tätigkeit ausüben.

  • Viele Kanzleien setzen sich z. B. aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen.

Gründung der PartG

Unternehmensgründung | Partnerschaftsgesellschaft | Bestimmungen


Die Voraussetzungen für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft werden in § 1 PartGG geregelt:

  • Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Freiberuflern.

  • Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) legt hierbei fest, welche Tätigkeiten zu den freiberuflichen Arbeiten gehören.

  • Für diese Art der Personengesellschaften ist kein Mindestkapital erforderlich, wodurch sie für Freiberufler attraktiv ist.

Für die Gründung einer PartG ist ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag notwendig. Der Vertrag muss dabei folgende Informationen, wie in § 3 Abs. 2 PartGG geregelt, beinhalten:

  • Namen, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft
  • Vornamen, Namen und Wohnort der Partner
  • Im Rahmen der Partnerschaft ausgeübte Berufe der Partner

Der Zusammenschluss in einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. Das bedeutet, dass sich beispielsweise Rechtsanwälte nur mit übrigen Berufsangehörigen zusammenschließen dürfen, die in § 59 BRAO aufgeführt sind.

Anmeldung der PartG

Partnerschaftsgesellschaft | Partnerschaftsregister | Amtsgericht


Im Zuge der Gründung wird die Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister, online im Gemeinsames Registerportal der Länder abrufbar, eingetragen. Dieses gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse der einzelnen Partnerschaften und wird von den jeweiligen Amtsgerichten geführt.

Die Anmeldung im Register erfolgt dabei in notariell beglaubigter Form. Für die Anmeldung im Partnerschaftsregister sind ebenfalls bestimmte Angaben notwendig:

  • Name, Vorname, Wohnort und Geburtstag der einzelnen Partner
  • Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft
  • Vertretungsmacht der Partner

Die Eintragung der Partnerschaft ist von allen Partnern vorzunehmen. Anschließend ist eine frei wählbare Bezeichnung der Partnerschaft möglich. Hierbei muss beachtet werden, dass der Name der Partnerschaft den Namen von mindestens einem Partner, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ und die Berufsbezeichnungen aller vertretenen Berufe enthält.

Nach der erfolgreichen Registrierung erfolgt der Eintrag in das Transparenzregister:

  • Diese Eintragung ist verpflichtend, damit eine korrekte Anmeldung erfolgen kann.

  • Der Verstoß gegen die Eintragungspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 150.000 Euro betragen.

PartG Haftung

Partnergesellschaft | Bestimmungen


Generell haften Partner einer PartG gemäß § 8 Abs. 1 PartGG gesamtschuldnerisch und persönlich.

Allerdings gibt es in der Partnerschaftsgesellschaft die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung:

  • Sofern nur einzelne Partner an einem Auftrag arbeiten, haften nur diese für daraus entstandene Schäden.

  • Die anderen Partner müssen in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen haften.

Ein Auftrag im Sinne dieser Regelung könnte ein anwaltliches Mandat, ein Behandlungsvertrag von Ärzten oder ein Beratungsauftrag eines Steuerberaters sein.

Voraussetzung ist die Beteiligung von mindestens einem Partner an dem Auftrag, der die Haftung und persönliche Verantwortung des Fehlers übernimmt. Sollten stattdessen mehrere Partner den Vorfall bearbeitet haben, haften diese gesamtschuldnerisch.

PartG Steuern

Partnergesellschaft | Steuerrecht


Wie auch Freiberufler allgemein unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft ebenfalls dem Privileg der Gewerbesteuerbefreiung.

Jedoch gibt es Gewerbesteuerrisiken, wenn es sich um ein gemischt-gewerbliches Geschäftsmodell handelt:

  • Im ungünstigsten Fall muss die PartG im Rahmen einer Gewerbesteuererklärung auf den vollständigen Gewinn der Gesellschaft Gewerbesteuer begleichen.

Aktuell gibt es keine rechtlichen Vorgaben für die Buchführung einer Partnerschaftsgesellschaft. So ist es ausreichend, eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchzuführen.

Auflösung der PartG

Partnerschaftsgesellschaft | Auflösung der Rechtsform | Beendigung der Tätigkeit


Die Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft ist möglich, wenn alle Mitglieder beschließen, den Zusammenschluss nicht mehr fortzuführen. In der Regel sind die Rahmenbedingungen für eine Auflösung im Partnerschaftsvertrag geregelt.

Es kann aber auch zu einem Insolvenzverfahren kommen. Dieses ist oft sehr aufwendig, da die Partner mit dem Privatvermögen haften und Gewinne ausgezahlt oder angespart werden.

Zudem ist es möglich, dass einzelne Partner auf Beschluss einer Versammlung, bei Todesfall oder Verlust der beruflichen Zulassung aus der Partnerschaft ausscheiden. Abhängig von der Anzahl der Partner kann auch die Fortführung der Gesellschaft erfolgen.

Vor- und Nachteile der PartG

Partnerschaftsgesellschaft | Aspekte der Organisationsform


Dank der möglichen Haftungsbeschränkung bietet die Partnerschaftsgesellschaft eine ansprechende Lösung für den Zusammenschluss von Freiberuflern. Darüber hinaus bietet die PartG noch weitere Vorteile, aber auch einige Nachteile.

PartG: Vorteile auf einen Blick

  • Unkomplizierte und schnelle Gründung
  • Kein Mindestkapital notwendig
  • Gewerbesteuerbefreiung
  • Haftungsbeschränkung ist möglich

PartG: Nachteile auf einen Blick

  • Partner müssen Freiberufler sein
  • Namensgebung ist sehr eingeschränkt
  • Bei zusätzlicher Gewerbetätigkeit entfällt die Gewerbesteuerbefreiung auf alle Einnahmen
  • Haftungsbeschränkung greift nur, wenn nachgewiesen wird, dass nicht alle Partner beteiligt waren
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Fragen und Antworten

Die Abkürzung PartG steht für die Partnerschaftsgesellschaft in Deutschland. Diese ist eine Gesellschaft, in der sich Freiberufler zur Ausübung ihrer Berufe in einem Unternehmen zusammenschließen.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zählt gemeinsam mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) zu den Personengesellschaften in Deutschland.

Bei Personengesellschaften schließen sich mindestens zwei Personen zur Unternehmensgründung zusammen. Es wird kein Mindestkapital zur Gründung vorgeschrieben.

Quellen