Körperschaftsteuer (KSt) ⇒ einfach erklärt
Die Körperschaftsteuer, kurz KSt, wird auf die Einkünfte oder Gewinne juristischer Personen (z.B. Gesellschaften, Vereine, etc.) erhoben – also zusätzlich zur Einkommensteuer natürlicher Personen. Sie ist immer zum 31. Juli des Folgejahres fällig.
Zum Inhalt dieses Artikels
- Körperschaftsteuer - auf einen Blick
- Was ist die Körperschaftsteuer?
- Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
- Wer kann sich von der Körperschaftsteuer in Deutschland befreien?
- Körperschaftsteuererklärung – Abgabefristen für Unternehmer
- Wie hoch ist die Körperschaftsteuer in Deutschland?
- Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
- Fragen und Antworten
- Quellen
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Die Körperschaftsteuer ist eine Unternehmensteuer auf den Gewinn von juristischen Personen. Damit ist sie eine Ertragsbesteuerung.
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Sie beträgt 15 % des steuerpflichtigen Gewinns.
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Die Körperschaftsteuer für den laufenden Veranlagungszeitraum wird vierteljährlich als Vorauszahlung gezahlt.
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Am Ende eines Geschäftsjahres wird wie bei der Einkommensteuer eine Körperschaftsteuererklärung erstellt. Aus dieser Erklärung errechnet das Finanzamt den genauen Steuerbetrag für das vergangene Jahr.
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Kleinunternehmer, Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe zahlen keine Körperschaftsteuer, sie unterliegen der Einkommensteuer.
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer ist wie die Gewerbesteuer eine Unternehmensteuer. Die Körperschaftsteuer wird auch als Gemeinschaftssteuer bezeichnet, da sie von Bund und Ländern gemeinsam getragen wird.
Die Körperschaftsteuer wurde erstmals 1920 nach Einführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen der Finanzreform erhoben.
Einkünfte von juristischen Personen unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %.
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Das zu versteuernde Einkommen wird auf der Grundlage der Steuerbilanz und verschiedener Steuergesetze berechnet.
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Dieses Einkommen muss in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Historische Entwicklungen
1920 führte der damalige Bundesfinanzminister Matthias Erzberger im Rahmen der Steuerreform die erste einheitliche deutsche Körperschaftsteuer ein.
Nach einem anfänglichen Steuersatz von 10 % auf einbehaltene Gewinne steigt der Steuersatz in den nächsten Jahren kontinuierlich an:
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Nach dem Zweiten Weltkrieg stieg der Steuersatz in der Bundesrepublik auf maximal 65 %.
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In Ostdeutschland lag der Spitzensteuersatz bei 95 %.
Von 1977 bis 2001 war die Körperschaftsteuer nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland zunächst nur auf die Einkommensteuer anrechenbar. Nach der Jahrtausendwende wurde diese Regelung durch ein Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
In § 1 KStG wird beschrieben, dass für die folgenden „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen“ die unbeschränkte Steuerpflicht gilt:
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG)
- Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen (wie Stiftungen, Vereine) des privaten Rechts
- Betriebe kaufmännischer Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Stadtwerke und Verkehrsunternehmen)
Beschränkt steuerpflichtig sind nach § 2 KStG Unternehmen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Geschäftsführung und Sitz sich nicht im Inland befinden, die aber dennoch inländische Einkünfte haben. Sie zahlen Körperschaftsteuer auf ihr inländisches Einkommen.
Wer kann sich von der Körperschaftsteuer in Deutschland befreien?
Erfüllen Unternehmen (z.B. Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, etc.) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 3 Abs. 6 Gewerbesteuergesetz (GewSt), wird ihnen ein sogenannter Freistellungsbescheid (Anerkennung der Gemeinnützigkeit) ausgestellt.
Die Anerkennung als steuerbegünstigtes Unternehmen bedeutet u.a., dass das Unternehmen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist und zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen berechtigt ist, soweit es privilegierte Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) verfolgt.
Körperschaftsteuererklärung – Abgabefristen für Unternehmer
Genau wie bei der Einkommensteuer handelt es sich bei der Körperschaftsteuer um eine Jahressteuer. Somit wird sie am Ende eines Geschäftsjahrs erhoben. Der Stichtags-Termin für die Steuererklärung ist immer der 31. Mai des Folgejahres.
Besteht keine Steuerpflicht für das ganze Jahr, z.B. gleichzeitig mit der Abmeldung der Gesellschaft, so ist der Besteuerungszeitraum maßgebend.
Die Körperschaftsteuererklärung muss dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Dazu kann das Programm ElsterFormular, das Elster-Internet-Portal oder eine entsprechende kommerzielle Software verwendet werden.
Ein Teil der Körperschaftsteuererklärung ist auch der vollständige Jahresabschluss der Körperschaft:
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Anhand dieser Erklärung und ihrer Anlagen ermittelt das Finanzamt die Körperschaftsteuer und den jeweils zu zahlenden Solidaritätszuschlag.
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Das Ergebnis ist eine Steuerveranlagung über den geschuldeten Betrag.
Fälligkeit der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, jedoch sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu folgenden Terminen fällig:
- 15. März
- 15. Juni
- 15. September
- 15. Dezember
Die Vorauszahlung bezieht sich auf die voraussichtliche Körperschaftsteuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr. Diese wird dann im Jahressteuerbescheid verrechnet. In diesem Bescheid teilt das Finanzamt auch mit, wie hoch die Vorauszahlung für das nächste Jahr sein wird.
Hinweis: Es kann beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden. Wird sie bewilligt, dann hat man bis zum Ende des Folgejahres Zeit, die Körperschaftsteuererklärung einzureichen.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer in Deutschland?
Seit der Unternehmenssteuerreform von 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz laut § 23 KStG bundeseinheitlich 15 %.
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Zusätzlich wird für Unternehmen ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.
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Daher beträgt der effektive Steuersatz 15,825 % beziehungsweise gerundet 15,83 %.
Steuersätze werden auf ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn der Gesellschaft oder des Unternehmens für das Geschäftsjahr.
Da Unternehmen eine Bilanz erstellen müssen, die eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) enthält, ist der ausgewiesene Gewinn die Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer. Die Höhe des zu versteuernden Einkommens kann jedoch variieren.
Freibeträge
Ein Abzug in Höhe von 5.000 Euro ist zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen des § 24 KStG erfüllt sind.
Dieser Freibetrag wird jedoch nicht gewährt, wenn die Leistungen einer Körperschaft beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KStG oder § 20 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) zählen.
- Das bedeutet, dass typische Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG nicht von dem Freibetrag profitieren.
Freibetrag bei land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereinen
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Genossenschaften und Vereinen, deren Tätigkeit auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, kann während des Veranlagungszeitraums der Stiftung und unter bestimmten Voraussetzungen nach neun Veranlagungszeiträumen ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen werden.
Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
Üblicherweise beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des steuerpflichtigen Einkommens einer juristischen Person. Wie hoch dieser Betrag genau ist, hängt von dem nach Körperschaftsteuergesetz (KStG) berechneten Gewinn ab.
Berechnungsgrundlage ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Dieser wird verrechnet mit diversen Abzügen oder Einkünften, einer sogenannten Bilanzsteuerkorrektur, und es gibt sich ein Steuerbilanzergebnis.
Daraufhin ist die Einkommensteuerkorrektur auszugleichen:
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Das Ergebnis ist ein Geschäftsergebnis.
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Davon wiederum können die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA sowie verdeckte Einlagen aus Auslandsinvestitionen und Zuwendungen abgezogen werden.
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Abzugsfähige Gebühren und versteckte Gewinnausschüttungen werden nicht hinzugerechnet.
Beispiel zur Berechnung der Körperschaftsteuer
Angenommen wird, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Geschäftsjahr steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 100.000 Euro erwirtschaftet:
Die Körperschaftsteuer beträgt dann 15.000 Euro (Körperschaftsteuersatz 15 % x zu versteuerndes Einkommen 100.000 Euro).
Auf die Körperschaftsteuerschuld von 15.000 Euro kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag hinzu: 825 Euro (5,5 % auf 15.000 Euro).
Dieser Steueraufwand in Höhe von 15.825 Euro wird daraufhin unter dem Gewinn- und Verlust-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesen.
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Fragen und Antworten
Wer zahlt die Körperschaftsteuer?
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind in Deutschland: Kapitalgesellschaften wie die GmbH und UG, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen.
Diese Gruppierungen sind in Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet, Körperschaftsteuer an das Finanzamt zu zahlen.
Wer muss keine Körperschaftsteuer zahlen?
Sehr viele von staatlichen und gemeinnützigen Organisationen sind ganz von der Körperschaftsteuer befreit. Dazu gehören staatliche Unternehmen und Vermögenswerte – von Eisenbahnanlagen über Bundes- und Landesbanken bis hin zu Lotteriegesellschaften. Darüber hinaus entfällt diese Steuer u. a. auch für:
- Berufs- und Tarifverbände und ihre Vermögensverwaltungen
- Verschiedene Kranken- und Versorgungskassen
- Gemeinnützige Unternehmen aller Art
- Institute für die Wirtschaftsförderung
- Hafenbetriebe
- Politische Parteien
Hinweis: bei gemeinnützigen Unternehmen sind die Voraussetzungen in § 5 Abs. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 3 Abs. 6 Gewerbesteuergesetz (GewSt) zu erfüllen und es ein sogenannter Freistellungsbescheid (Anerkennung der Gemeinnützigkeit) ausgestellt.
Die Auflistung aller Befreiungen lässt sich in § 5 KStG vorfinden.
Zu den Unternehmen, die ebenfalls keine Körperschaftsteuer zahlen müssen, zählen: Kleinunternehmer, Freiberufler und auch landwirtschaftliche Betriebe. Hier gilt die Einkommensteuer.
Quellen
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Gesamte Rechtsvorschrift für Körperschaftsteuergesetz (KStG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommensteuergesetz (EStG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz -
Gesamte Rechtsvorschrift für Gewerbesteuergesetz (GewStG):
Gesetze im Internet – Bundesministerium der Justiz