Gewerbesteuer in Deutschland

Gewerbesteuer (GewSt) ⇒ einfach erklärt

Unter der Gewerbesteuer (GewSt) lässt sich eine Ertragsteuer verstehen, die Gewerbetreibende in Deutschland vierteljährig an ihre zuständige Gemeinde abführen müssen. Die gesetzliche Grundlage dafür regelt das Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Simone A. Mitgründerin, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Gewerbesteuer - auf einen Blick

Wissen kompakt zusammengefasst

  • Jeder Gewerbetreibende in Deutschland ist ab einem Jahresertrag von 24.500 Euro zum Abführen der Gewerbesteuer verpflichtet.

  • Die Gewerbesteuer wird mithilfe eines individuellen Hebesatzes berechnet. Dieser ist in jeder Gemeinde unterschiedlich hoch.

  • Unternehmen müssen die Gewerbesteuer vierteljährig abführen.

  • Die allgemeine Formel zur Berechnung der Gewerbesteuer lautet: Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag - 24.500 Euro) x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde

Wer muss Gewerbesteuer in Deutschland zahlen?


Wie es der Name dieser Steuerart bereits vermuten lässt, ist in Deutschland jeder zur Abführung der Gewerbesteuer verpflichtet, der ein Gewerbe angemeldet hat (§ 2 Abs. 1 GewStG).

Freiberufliche Selbstständige, wie z.B. Ärzte oder selbstständige Journalisten und Künstler, müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Selbiges gilt grundsätzlich ebenfalls für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Konkrete Angaben dazu, welcher Gewerbetreibende und welche Rechtsform zur Abgabe der Gewerbesteuer verpflichtet ist, lassen sich im Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorfinden.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften sind immer gewerbesteuerpflichtig.

  • Unterschiede gibt es dort lediglich bei den Freibeträgen oder bei den regionalen Hebesätzen der jeweiligen Gemeinden.

Im Detail: die folgenden Unternehmensformen zahlen Gewerbesteuer


Personengesellschaften, die von der Gewerbesteuer betroffen sind:

Kapitalgesellschaften, die von der Gewerbesteuer betroffen sind (neben AG, KGaA):

Wie hoch ist die Gewerbesteuer?


Die Gewerbesteuer gilt nach § 1 GewStG als eine Gemeindesteuer und wird dementsprechend von der zuständigen Gemeinde eines Unternehmens erhoben. Sie ist nicht einheitlich und kann für jeden Steuerzahler anders ausfallen.

Die Grundlage zur Bemessung der Gewerbesteuer ist der erzielte Gewerbeertrag gemäß § 6 GewStG. Zur Berechnung des individuellen Steuersatzes wird dann der sogenannte Steuermessbetrag angewendet, welcher nach § 11 GewStG durch die Anwendung der allgemein gültigen Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf den Gewerbeertrag zu ermitteln ist.

Hinzu kommt dann noch der Gewerbesteuerhebesatz, welcher von den Gemeinden individuell festgelegt wird und demnach regional stark variieren kann. Gemäß § 16 Abs. 4 muss der Hebesatz für alle Unternehmen in einer Gemeinde gleich ausfallen und dabei mindestens 200 Prozent betragen.


Hinzurechnungen und Kürzungen

Die Höhe der Gewerbesteuer ist außerdem abhängig von weiteren Hinzurechnungen und Kürzungen.

  • Die Hinzurechnungen werden in § 8 GewStG geregelt.

  • Detaillierte Informationen zu Kürzungen der Gewerbesteuer finden Unternehmer in § 9 GewStG.

Hinzurechnungen

Es wird unter anderem ein Viertel aller von einem Unternehmen abgeführten Steuern und Finanzierungsaufwendungen zum Gewerbeertrag hinzugefügt und bei der Berechnung der Gewerbesteuer mit berücksichtigt.

Hinzuzurechnende Positionen sind unter anderem:

  • Dauernde Lasten eines Unternehmens (Renten- sowie Pensionszahlungen usw.).

  • Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern.

  • Ein Fünftel aller Mieten, Pachten und Leasingraten (gilt für bewegliche Güter des Anlagevermögens von einem Unternehmen).

  • Die Hälfte aller Mieten, Pachten und Leasingraten (gilt für unbewegliche Güter des Anlagevermögens von einem Unternehmen).

  • Ein Viertel aller Aufwendungen für Lizenzen und Konzessionen.

Um kleine und mittelständische Unternehmen vor unverhältnismäßig hohen Hinzurechnungen zu schützen, gewährt der Gesetzgeber allerdings zugunsten von allen Unternehmen einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 100.000 Euro, welcher von den anfallenden Hinzurechnungen abgezogen wird.

Kürzungen

Die errechnete Summe aus Gewinn und anfallenden Hinzurechnungen kann je nach Unternehmen durch Kürzungen gemindert werden. Dies dient vor allem zur Vermeidung von Mehrfachsteuerbelastungen.

Zu den Kürzungen für Unternehmen zählen beispielsweise:

  • 1,2 Prozent des Einheitswerts von Immobilien, welche zum Betriebsvermögen eines Unternehmens zählen und auf die Grundsteuer anfällt.

  • Anteile am Gewinn von in- und ausländischen Gesellschaften.

  • Gewinnanteile von Betriebsstätten im Ausland.

Befreiung von der Gewerbesteuer


Wie bereits erwähnt, sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte nicht gewerbesteuerpflichtig und müssen diese Steuer somit nicht abführen.

Auch für Gesellschaften gibt es mit dem sogenannten Gewerbesteuerfreibetrag die Möglichkeit, sich von der Gewerbesteuer zu befreien.

  • Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von maximal 24.500 Euro, mit dem der Gewerbeertrag gekürzt werden kann. Sofern der jährliche Ertrag unter 24.501 Euro liegt, muss keine Gewerbesteuer entrichtet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG).

  • Sonstige Unternehmen von juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten einen Gewerbesteuerfreibetrag von bis zu 5.000 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG).

  • Für Kapitalgesellschaften ist im Gewerbesteuergesetz kein Freibetrag definiert.

Berechnung der Gewerbesteuer – Beispiel


Die Berechnung der Gewerbesteuer ist ein komplexer Prozess für Unternehmen und wird direkt vom Finanzamt übernommen. Dieses informiert den Steuerzahler über den finalen Endbetrag, der abgeführt werden muss.

Sofern die Gewerbesteuer für ein Unternehmen einmal definiert wurde, wird sie in der Regel vierteljährig mittels Vorauszahlungen beglichen. Diese Zahlungen fallen immer zur Mitte eines Quartals an:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

So wird die Gewerbesteuer in Deutschland berechnet:

Die final abzuführende Gewerbesteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Ertrag von einem Gewerbebetrieb. Das genaue Berechnungsverfahren ist rechtlich in den Paragrafen 8 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beschrieben.

Einfach zusammengefasst lässt sich die Gewerbesteuer wie folgt berechnen:

Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag - 24.500 Euro) x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde

  1. Im ersten Schritt der Berechnung werden Hinzurechnungen auf den erwirtschafteten Gewinn darauf gerechnet und Kürzungen entsprechend abgezogen. Das Ergebnis stellt den Gewerbeertrag dar, welcher auf volle 100 Euro abzurunden ist.

  2. Juristische Personen und Personengesellschaften können nun den entsprechenden Freibetrag von 24.500 Euro subtrahieren.

  3. Das Ergebnis wird mit 3,5 Prozent (Steuermesszahl) multipliziert und stellt dann den Steuermessbetrag dar.

  4. Im letzten Schritt wird der ermittelte Steuermessbetrag mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinden multipliziert. Das Ergebnis ist dann die abzuführende Gewerbesteuer.

Beispiel: Einzelunternehmer

In diesem Beispiel berechnen wir die Gewerbesteuer für einen Einzelunternehmer aus der deutschen Großstadt Köln. Nach Angaben der IHK Köln liegt der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz bei 470 Prozent. Der fiktive Gewerbeertrag des Unternehmers liegt bei 100.000 Euro und es gibt weder Hinzurechnungen noch Kürzungen.

Die entsprechende Formel zur Berechnung lautet demnach:

(100.000 Euro - 24.500 Euro) x 3,5 Prozent x 475 Prozent = 12.551,88 Euro

Der Einzelunternehmer muss also Gewerbesteuer in Höhe von 12.551,88 Euro abführen.

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Fragen und Antworten

Die Gewerbesteuer zählt zu den sogenannten Real- und Objektsteuern in Deutschland und wird auf den Unternehmensgewinn erhoben. Sie gilt als Gemeindesteuer und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen von deutschen Gemeinden.

Grundsätzlich müssen alle Gewerbetreibenden, deren Jahresgewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt, Gewerbesteuer an deren zuständige Gemeinde abführen.

Ausnahmen bilden dabei freiberufliche Selbstständige sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Diese sind von der Gewerbesteuer befreit.

Die Steuer auf das Einkommen müssen natürliche Personen zahlen, sofern sie mit ihren Einkünften über dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegen. Vorher zählt man nicht zu den Steuerpflichtigen und es müssen keine Abgaben getätigt werden.

Quellen