Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Abschluss im Allgemeinen innerhalb einer bestimmten Frist einreichen. Die konkreten Fristen hängen von der Rechtsform, dem Ergebnis und der Größe des Unternehmens ab.
Fristen für Kapitalgesellschaften
Im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben Kapitalgesellschaften strengere Fristen zur Hinterlegung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses.
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Gemäß § 264 Abs. 1 HGB müssen sie den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf vom entsprechenden Geschäftsjahr hinterlegen.
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Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung von bis zu drei Monaten zu beantragen.
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Die Offenlegung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften gemäß § 264d HGB hat laut § 325 Abs. 4 HGB nach maximal 4 Monaten zu erfolgen.
Im Gegensatz dazu gilt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen, laut § 243 Abs. 3 HGB ein Zeitrahmen, der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.
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Im Regelfall kann dabei von 6 bis 9 Monaten ausgegangen werden, was bedeutet, dass sie nach HGB den Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate nach Ende der Geschäftsperiode vorlegen müssen.
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Unabhängig von der Rechtsform müssen diese im Handelsgesetzbuch verankerten Fristen zwingend eingehalten werden, um Bußgelder zu vermeiden.
Fristen für Personengesellschaften
Für Personengesellschaften gelten in der Regel weniger strenge Fristen für die Hinterlegung des Jahresabschlusses. Die spezifischen Fristen hängen von der Rechtsform und der Größe der Partnerschaft ab.
In Deutschland gibt es verschiedene Arten von Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
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Für kleine Personengesellschaften wie die GbR gelten keine besonderen Fristen für die Erstellung und Hinterlegung des Jahresabschlusses.
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Bei größeren Personengesellschaften wie der OHG oder der KG hingegen müssen Jahresabschlüsse erstellt und innerhalb bestimmter Fristen hinterlegt werden.
Die Hinterlegungsfristen für Personengesellschaften unterscheiden sich je nach Rechtsform und Größe der Gesellschaft.
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Kleine Personengesellschaften müssen die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von sechs Monaten nach Ende von einem Geschäftsjahr hinterlegen.
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Große Personengesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.