Genossenschaft ⇒ Erklärung & Gründung

Eine Genossenschaft ist gemäß § 1 GenG eine rechtsfähige Personenvereinigung, die zum Ziel hat, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu fördern. Als rechtliche Organisationsform bietet sie eine ideale Grundlage für Kooperationen und zeichnet sich durch eine flexible und gemeinschaftsorientierte Struktur aus.

Simone A. Mitgründerin der FreeFinance Buchhaltungssoftware, Entwicklung, Inhalt & Marketing
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Genossenschaft – auf einen Blick

Die 7 wichtigsten Fakten zu Genossenschaften
Definition Eine Genossenschaft ist gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne feste Mitgliederanzahl, die darauf abzielt, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu fördern.
Merkmale Genossenschaften zeichnen sich durch ihre demokratische Struktur, Selbstverantwortung und die Förderung ihrer Mitglieder aus.
Rechtspersönlichkeit Eine Genossenschaft erlangt gemäß § 17 GenG ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sie kann dann als juristische Person Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum sowie dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und als eigenständige Rechtspersönlichkeit klagen und verklagt werden. Weiters gelten Genossenschaften gemäß § 17 GenG als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) und unterliegen daher auch Bestimmungen des HGB.
Gründung Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt gemäß § 11 GenG durch die Annahme einer Genossenschaftsfirma, die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Satzung) und die Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Buchhaltung Genossenschaften unterliegen in Sachen Buchhaltung den Bestimmungen des HGB und den GoBD und müssen daher insbesondere gemäß den §§ 238 ff. HGB ordnungsgemäß Buch führen.
Vorteile Vorteile einer Genossenschaft umfassen unter anderem die partnerschaftliche Zusammenarbeit, gemeinschaftliche Ressourcen und das Fehlen einer Mindestkapitalanforderung, was sie besonders attraktiv für kooperative Projekte macht.
Bestimmungen Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) festgelegt. Die operativen Abläufe der Geschäftstätigkeit sind unter anderem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist gem. § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) eine rechtsfähige Personenvereinigung, die darauf abzielt, die gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Diese Rechtsform bietet eine flexible und gemeinschaftlich orientierte Struktur, die besonders für Kooperationen von Unternehmen und Einzelpersonen geeignet ist.

Genossenschaft: Übersicht

Eine Genossenschaft ist eine Rechtsform, die sich durch ihre gemeinschaftliche Struktur und den Förderauftrag für ihre Mitglieder auszeichnet.

Sie kann in verschiedenen Bereichen wie Wohnungsbau, Landwirtschaft, Handel oder Dienstleistungen tätig sein.

Grundprinzipien einer Genossenschaft:

  • Selbsthilfe: Gemäß § 1 Abs. 1 GenG arbeiten die Mitglieder zusammen, um gemeinsame wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele zu erreichen.

  • Selbstverantwortung: Die Mitglieder einer Genossenschaft übernehmen eine aktive Rolle in der Verwaltung und Entscheidungsfindung. Laut § 1 GenG ist der Zweck der Genossenschaft darauf ausgerichtet, die Interessen der Mitglieder zu fördern, was eine aktive Beteiligung erfordert.

    Die Selbstverantwortung der Mitglieder wird besonders durch ihre Befugnis zur Wahl des Vorstands unterstrichen, der gemäß § 24 GenG von der Generalversammlung gewählt wird und für die Leitung der Genossenschaft verantwortlich ist. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung und vertritt sie nach außen, wie in § 25 GenG festgelegt.

    Die Entscheidungsprozesse im Vorstand selbst, geregelt in § 26 GenG, erfolgen durch Beschlussfassungen, die mit Stimmenmehrheit getroffen werden. Die Mitglieder üben ihre Rechte gemäß § 43 GenG in der Generalversammlung aus, dem obersten Organ der Genossenschaft. Diese Bestimmungen sorgen für eine zentrale Rolle der Genossenschaftsmitglieder in allen wichtigen Entscheidungsprozessen und dafür, dass diese die Genossenschaft aktiv mitgestalten.

  • Demokratische Kontrolle: Die demokratische Kontrolle in der Genossenschaft wird durch die Generalversammlung gewährleistet, in der die Mitglieder ihre Rechte ausüben und den Vorstand wählen (§ 43 GenG). Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, was die gleichberechtigte Teilnahme an Entscheidungen sicherstellt (§ 34 GenG).

Ziele einer Genossenschaft:

  • Förderung der Mitglieder: Gemäß der Vorgaben in § 1 GenG ist das Ziel einer Genossenschaft, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.

  • Gemeinschaftlicher Erfolg: Kooperation und gemeinschaftliches Handeln sichern den wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder.

Zentrale Merkmale von Genossenschaften:

  • Gründung: Die Gründung einer Genossenschaft erfordert mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG). Darüber hinaus wird für die Gründung eine schriftliche Satzung (Genossenschaftsvertrag) benötigt (§ 5 GenG). Die Satzung muss unter anderem die Firma, den Sitz, den Zweck der Genossenschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder enthalten.

  • Genossenschaftsregister: Die Eintragung ins Genossenschaftsregister (im gemeinsamen Registerportal der Länder) ist notwendig, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen (§ 11 GenG, § 17 GenG).

  • Firmenwortlaut: Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten (§ 3 GenG).

  • Stammkapital: Für die Gründung einer Genossenschaft ist im deutschen Genossenschaftsgesetz (GenG) kein Mindestkapital vorgeschrieben, was eine Besonderheit dieser Rechtsform darstellt. Es aber kann gemäß § 8a GenG ein Mindestkapital in der Satzung bestimmt werden.

  • Rechtspersönlichkeit: Eine Genossenschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister (§ 17 GenG).

  • Unternehmensführung: Die Leitung der Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Dies ist in den §§ 24 bis 28 GenG geregelt.

  • Haftung: Die Haftung der Mitglieder ist grundsätzlich auf ihre Geschäftsanteile beschränkt, es sei denn, der Genossenschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor. Eine Genossenschaft kann mit unbeschränkter oder beschränkter Haftung der Mitglieder gegründet werden (§ 6 GenG).

  • Buchführung: Genossenschaften sind zur ordnungsgemäßen Buchführung gemäß § 238 HGB verpflichtet und unterliegen den GoBD. Diese Pflicht ist in § 33 GenG beschrieben, der auf die handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) verweist. Der Jahresabschluss muss den Vorschriften des HGB entsprechend erstellt werden.

Personenvereinigungen

Die Personenvereinigung ist ein zentrales Element von Genossenschaften. Eine Genossenschaft besteht gemäß § 1 GenG aus einer Gruppe von Personen, die sich zusammenschließen, um gemeinsame wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ziele zu erreichen.

Eine Genossenschaft zielt darauf ab, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern, was sie zu einer besonders flexiblen und kooperativen Unternehmensform macht.

Rechtsform und Struktur

Genossenschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die es ihnen ermöglicht, als eigenständige Einheiten aufzutreten, Verträge abzuschließen und rechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Die Leitung erfolgt durch einen von den Mitgliedern gewählten Vorstand, der für die Geschäftsführung der Genossenschaft verantwortlich ist. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, wie es in § 24 Abs. 1 GenG festgelegt ist.

Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der Genossenschaft und trifft grundlegende Entscheidungen, wie die Wahl des Vorstands (§ 43 GenG).

Aufsichtsrat:

Ein Aufsichtsrat ist grundsätzlich erforderlich, wie in § 9 Abs. 1 GenG beschrieben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann jedoch durch eine Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.

  • In diesem Fall übernimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung, prüft die Buchhaltung der Genossenschaft, auch auf Einhaltung der Vorgaben in § 238 HGB und § 239 HGB, und berichtet der Generalversammlung jährlich über die Überprüfung der Jahresabschlüsse.

Diese Aufgaben sind in § 38 GenG festgelegt, welcher die Prüfpflichten und die Rechenschaftspflicht des Aufsichtsrats regelt. Diese Struktur gewährleistet Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Vorstand:

Der Vorstand ist das ausführende Organ der Genossenschaft und verantwortlich für die laufende Geschäftsführung.

  • Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich und führt ihre Geschäfte eigenverantwortlich (§ 24 Abs. 1 GenG).

  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt und abberufen (§ 24 Abs. 2 GenG).

Kapital bei Genossenschaften

Eine Besonderheit der Genossenschaften ist, dass kein festes Mindestkapital erforderlich ist.

  • Die Gründung und der Betrieb einer Genossenschaft erfordern daher keine hohen Kapitaleinlagen, wie sie beispielsweise bei Kapitalgesellschaften üblich sind.

Die Höhe des Kapitals orientiert sich an den Bedürfnissen und dem Umfang der Genossenschaft sowie den Bestimmungen der Satzung. Mitglieder zeichnen Geschäftsanteile, deren Nennbetrag und Anzahl in der Satzung festgelegt sind (§ 7 GenG).

  • Diese Flexibilität macht Genossenschaften besonders attraktiv für kleinere Unternehmen, da sie die Möglichkeit bietet, die Kapitalbeschaffung je nach Bedarf und Satzung flexibel zu gestalten.

  • Dies ermöglicht eine Anpassung an die wirtschaftlichen Anforderungen der Genossenschaft.

Steuern und Abgaben

Genossenschaften unterliegen in Deutschland verschiedenen Verpflichtungen zu Steuern und Abgaben:

Umsatzsteuer (USt):

Genossenschaften sind umsatzsteuerpflichtig und müssen die Umsatzsteuer (USt) auf ihre Lieferungen und Leistungen erheben und abführen.

  • Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 %, für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % (§ 12 UStG).

Körperschaftsteuer (KSt):

Genossenschaften sind gemäß § 1 Abs. 2 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Daher werden die Gewinne einer Genossenschaft werden mit einer Körperschaftsteuer (KSt) in Höhe von 15 % besteuert.

Zusätzlich zur Körperschaftsteuer fällt ein Solidaritätszuschlag gemäß den Bestimmungen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) an.

  • Genossenschaften können außerdem gemäß § 22 KStG genossenschaftliche Rückvergütungen an ihre Mitglieder steuerlich absetzen.

  • Diese Rückvergütungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft, sofern sie in direktem Zusammenhang mit den Umsätzen stehen, die die Mitglieder mit der Genossenschaft getätigt haben.

  • Diese Sonderregelung stellt sicher, dass genossenschaftliche Prinzipien der Förderung der Mitglieder auch steuerlich berücksichtigt werden.

Gewerbesteuer (GewSt):

Genossenschaften unterliegen der Gewerbesteuer (GewSt), die auf den Gewerbeertrag erhoben wird. Der Gewerbesteuersatz variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, in der die Genossenschaft ansässig ist (§ 4 GewStG).

Kapitalertragsteuer (KapESt):

Für Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen muss die Kapitalertragsteuer (KapESt) in Höhe von 25 % an das Finanzamt abgeführt werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Kommunalabgaben:

Genossenschaften sind – sofern sie Arbeitslöhne an Dienstnehmer in einer inländischen Betriebsstätte auszahlen – in der Gemeinde des Firmensitzes grundsätzlich kommunalabgabenpflichtig.

  • Diese Abgaben umfassen unter anderem mit der Grundsteuer eine der häufigsten Substanzsteuern und Abwassergebühren.

Lohnsteuer und Sozialabgaben:

Für ihre Arbeitnehmer müssen Genossenschaften Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichten. Diese Abgaben umfassen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 38 EStG).

Buchhaltung und Rechnungslegung

Genossenschaften in Deutschland sind zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet und unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Rechnungslegung:

Die Rechnungslegung (siehe ordnungsgemäßes Rechnung schreiben) einer Genossenschaft muss den Vorgaben des HGB, insbesondere den §§ 238 bis 263 HGB, sowie den GoBD entsprechen.

Buchhaltung:

Die Buchhaltung muss alle Geschäftsvorfälle lückenlos dokumentieren und eine klare Übersicht über die finanzielle Lage der Genossenschaft bieten.

Jahresabschluss:

Der Jahresabschluss dient als Grundlage für die wirtschaftliche Beurteilung durch Mitglieder und gegebenenfalls durch Aufsichts- und Revisionsorgane. Je nach Größe der Genossenschaft kann auch ein Anhang und ein Lagebericht erforderlich sein (§ 264 HGB).

Revision:

Genossenschaften müssen sich regelmäßig einer externen Revision unterziehen. Diese Pflicht zur Revision ist in § 53 GenG geregelt.

  • Die Revision muss durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor durchgeführt werden und umfasst die Prüfung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung sowie der Einhaltung der satzungsmäßigen Verpflichtungen.

Die Prüfung erstreckt sich zudem auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft, um sicherzustellen, dass die Genossenschaft ihren Förderauftrag ordnungsgemäß erfüllt.

Genossenschaft gründen

Der erste Schritt der Genossenschaftsgründung besteht in der Erstellung des Genossenschaftsvertrages (Satzung), in dem wichtige Bestimmungen wie die Firma, der Sitz, der Zweck der Genossenschaft und die Bedingungen für den Eintritt der Mitglieder festgelegt werden (§ 6 GenG).

Mitgliederzahl:

Die Gründung einer Genossenschaft erfordert eine Mindestzahl von drei Mitgliedern, wie in § 4 GenG festgelegt. Diese Mindestzahl ist erforderlich, um den genossenschaftlichen Charakter der Gemeinschaft sicherzustellen.

Eintragung ins Genossenschaftsregister:

Nach der Erstellung der Satzung muss die Genossenschaft ins Genossenschaftsregister (online via Handelsregister/Gemeinsames Registerportal der Länder) eingetragen werden (§ 11 GenG).

Diese Anmeldung verleiht der Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit und ermöglicht es ihr, rechtlich als eigenständige juristische Person aufzutreten.

Gewerbeanmeldung:

Soll die Genossenschaft gewerblich tätig sein, muss nach erfolgter Eintragung ins Genossenschaftsregister ein Gewerbe angemeldet und damit die Gewerbeberechtigung erlangt werden.

Die Gewerbeanmeldung erfolgt nach den für alle gewerblichen Unternehmen geltenden Vorschriften (§ 14 GewO).

Mitgliedschaft im Prüfungsverband:

Vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister muss eine Aufnahmezusage eines anerkannten Prüfungsverbandes vorliegen. Dieser Schritt stellt sicher, dass die Genossenschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und regelmäßig geprüft wird (§ 54 GenG).

Gründungskosten

Die Kosten für die Gründung einer Genossenschaft in Deutschland variieren je nach Umfang und spezifischen Anforderungen, umfassen jedoch typischerweise folgende Posten:

Gerichtliche Eingaben- und Eintragungskosten:

Diese Kosten fallen bei der Eintragung der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister an. Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Für die Eintragung ins Genossenschaftsregister werden typischerweise feste Gebühren berechnet.

Mitgliedschaft im Prüfungsverband:

Für die Aufnahme in einen Prüfungsverband fallen einmalige und laufende Kosten an, die abhängig von der Größe und dem Umfang der Genossenschaft sind.

  • Diese Kosten decken die regelmäßigen Prüfungen und die Unterstützung durch den Prüfungsverband ab.

Notar und notarielle Beglaubigung:

Für die Gründung einer Genossenschaft ist in der Regel keine notarielle Beglaubigung der Satzung erforderlich. Die Gründung erfolgt durch die Annahme der Satzung und die Eintragung ins Genossenschaftsregister.

Weitere Kosten:

Zu den weiteren möglichen Gründungskosten zählen Gebühren für die Gewerbeanmeldung, falls die Genossenschaft gewerblich tätig ist, sowie Kosten für die Erstellung von Geschäftsdokumenten und Beratung.

Die Gründungskosten sollten bei der Planung der Genossenschaft berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um den Gründungsprozess erfolgreich abzuschließen.

Vorteile von Genossenschaften

Unternehmerische Genossenschaften bieten in Deutschland eine Vielzahl von Vorteilen, die sie zu einer attraktiven Rechtsform machen:

Kein Mindestkapital: Die Gründung einer Genossenschaft erfordert kein festes Mindestkapital, was den Einstieg erleichtert und finanzielle Hürden senkt. Die Höhe der Geschäftsanteile, die jedes Mitglied einzubringen hat, wird in der Satzung festgelegt (§ 6 GenG).

  • Gemäß § 7 GenG wird das Nennkapital der Genossenschaft nicht als fester Betrag vorgeschrieben, sondern orientiert sich an den Geschäftsanteilen, die die Mitglieder gemäß der Satzung zeichnen. Diese Flexibilität macht die Gründung einer Genossenschaft besonders attraktiv, da die finanzielle Belastung durch die Mitglieder individuell festgelegt werden kann.

  • Weiters kann die Satzung gemäß § 8a GenG bestimmen, dass ein Mitglied sich zu weiteren Einzahlungen verpflichten kann, wenn es das für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erforderlich ist.

  • Diese zusätzliche Flexibilität ermöglicht es der Genossenschaft, in besonderen Situationen zusätzliche finanzielle Mittel von den Mitgliedern zu erhalten, ohne dass ein festes Mindestkapital vorgeschrieben wird.

Geringe Gründungskosten: Die Gründungskosten sind vergleichsweise niedrig, da keine notarielle Beglaubigung erforderlich ist und die Eintragung ins Genossenschaftsregister unkompliziert erfolgt.

Flexible Satzungsgestaltung: Die Satzung kann flexibel gestaltet werden, um maßgeschneiderte Lösungen für die spezifischen Bedürfnisse der Genossenschaft zu ermöglichen (§ 6 GenG).

Geringer laufender Rechtsformaufwand: Im laufenden Betrieb fallen weniger formale Anforderungen an, z. B. keine notarielle Beurkundung bei Generalversammlungen und einfache Einberufung dieser Versammlungen (§ 46 GenG).

Einfache Ein- und Austrittsmöglichkeiten: Mitglieder können unkompliziert und kostengünstig ein- und austreten, Geschäftsanteile können leicht übertragen werden (§ 65 GenG).

Erhöhte Sicherheit für Mitglieder: Die regelmäßigen Prüfungen durch den Prüfungsverband gemäß § 53 GenG sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (§§ 238–263 HGB) und der GoBD erhöhen die Sicherheit für die Mitglieder.

  • Diese Regelungen stellen sicher, dass die finanzielle Lage der Genossenschaft transparent und nachvollziehbar ist, was das Vertrauen der Mitglieder stärkt.

Mitbestimmung der Mitglieder: Die Generalversammlung als höchstes Organ gewährleistet, dass die Mitglieder aktiv in die Entscheidungsprozesse eingebunden sind und ihre Interessen vertreten können (§ 43 GenG).

Potenzielle Nachteile einer Genossenschaft:

Trotz der vielen Vorteile gibt es auch potenzielle Nachteile, die bei der Wahl der Genossenschaft als Rechtsform berücksichtigt werden sollten:

Komplexe Entscheidungsfindung: Aufgrund der demokratischen Struktur können Entscheidungsprozesse länger dauern, insbesondere wenn viele Mitglieder beteiligt sind.

Begrenzte Kapitalbeschaffung: Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften können Genossenschaften Schwierigkeiten haben, größere Mengen an Kapital zu beschaffen, da sie auf die Einlagen ihrer Mitglieder angewiesen sind.

Verpflichtende Mitgliedschaft im Prüfungsverband: Die regelmäßigen Prüfungen durch den Prüfungsverband verursachen laufende Kosten, die besonders für kleinere Genossenschaften spürbar sein können (§ 54 GenG).

Haftungsbeschränkungen: Obwohl die Haftung meist auf die Geschäftsanteile beschränkt ist, können in bestimmten Situationen zusätzliche Verpflichtungen für die Mitglieder entstehen, hauptsächlich bei Liquidation oder Insolvenz der Genossenschaft.

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